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in diesen Spalten die zur Kirchensteuer beizuziehenden Anteile zu berechnen und nur die letz-
teren in die Zusammenstellung der Summen der Steuerwerte und Steuersätze der einzelnen
Gemarkungen aufzunehmen.
5. Die Endsumme in Spalte 2 der Darstellung bildet die Gesamtsumme der Steuerwerte
und Steuersätze, auf welche der nach Artikel 12 des Gesetzes zu deckende Aufwand umzu-
legen ist.
6 Die Endsumme in Spalte 4 ist für die Umlegung des Bauaufwands maßgebend.
7. Diese Darstellung der dem Kirchensteuerausschlag zugrunde zu legenden Steuerwerte
und Steuersätze ist von dem Stenerkommissär nach ihrer Vollendung am Schlusse zu unter-
zeichnen.
Ubersendung 88.
er -
neechensetenß 1. Die Darstellung ist sodann in doppelter Fertigung mit den gemäß §8 5 und 6 ange-
rs legten Ortskirchensteuerregistern dem Kirchengemeinderat zu übersenden.
in do
igug,n 2. Dieser hat die ihm zugekommenen Register alsbald auf ihre Richtigkeit und Voll-
gemeinderat, ständigkeit, insbesondere hinsichtlich der Bekenntnis= und Kirchspielszugehörigkeit der in Betracht
bhachturdiung kommenden Personen, zu prüfen und dabei wahrgenommene Fehler dem Stenerkommissär zur
durs den geeigneten Berücksichtigung mitzuteilen (vergleiche § 25 Absatz 1b dieser Verordnung und § 28
nn“n Absatz 4 der Evangelischen Landeskirchensteuer-Verordnung). Die geschehene Nachprüfung ise am
Schluß der Register (des Registerheftes — § 27 Absatz 3 —) zu bestätigen."
2. In § 9 Absatz 3 Ziffer 2 ist statt „Berechnung des Betrags erhoben werden
soll“ zu setzen: „Berechnung der Beträge, welche nach Maßgabe der Artikel 12 bis 15 und
21 des Gesetzes auf je 100 Gemeindevermögenssteuerwert und an Hundertteilen von den
Einkommensteuersätzen — d. i. auf je 1 4 Einkommensteuersatz — erhoben werden sollen“.
3. In § 10 wird gesetzt:
in Absatz 1 „VW“ statt „IV/,
in Absatz 2 „VI“ statt „W“ und
in Absatz 3 „VII“ statt „VI“.
— —
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4. § 18 wird wie folgt gefaßt:
„§ 18.
Sleuer- Die nach § 17 Absatz 3 ermittelten Beträge, wovon der erstere nach Artikel 12 des
ausschlag. Gesehrs und der zweite unter Hinzuziehung der in Artikel 13 des Gesetzes bezeichneten weiteren
Steuerwerte und Einkommen durch Kirchensteuer aufzubringen ist, sind mit je 100 # zu
vervielfachen und es ist darauf der vervielfältigte erste Betrag durch die Endsumme in Spalte 2
der Darstellung der dem Ausschlag der Kirchensteuer zugrunde zu legenden Steuerwerte und
Steuersätze (§ 7 und Beilage 11) sowie der 100 fache zweite Betrag durch die Endsumme
in Spalte 4 daselbst zu teilen, worauf sich je in einem Dezimalbruch in Mark der Haupt-