IV. 75
steuerfuß für je 100 .4 Steuerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens bezüglich des
nach Artikel 12 und des nach Artikel 13 des Gesetzes aufzubringenden ungedeckten Auf-
wands ergibt.
2. Dabei ist zu beachten,
Q. daß der erstere Steuerfuß (für Kult= und sonstige örtliche kirchliche Be-
dürfnisse) nach Artikel 12 des Gesetzes den Betrag von 5 Pfennig auf 100 AM
devermögenssteuerwert für ein Kalenderjahr — ohne Genehmigung der
obersten Staatsbehörde — nicht übersteigen darf, und
.#daß für den zweiten Steuerfuß (für kirchliche Bauten) keine Höchstgrenze
vorgeschrieben ist, daß aber, sobald die Steuer 5 Pfennig von 100 4+6 Gemeinde-
vermögenssteuerwert übersteigt, die in Artikel 13 des Gesetzes bezeichneten weiteren
Steuerwerte und Einkommen beigezogen werden müssen, während bei einem
niedrigeren Abgabesatz deren Beizug ins Belieben der Kirchengemeinde gestellt ist.
3. Die beiden Hauptsteuerfüße zusammengezählt ergeben den Gesamtsteuerfuß,
nach welchem die Kirchspielseinwohner — soweit nicht den Einwohnern eines Filialorts
eine Erleichterung gewährt ist — zur Aufbringung des ungedeckten Gesamtaufwands beizu-
tragen haben.
4. Der Gesamtsteuerfuß ist mindestens auf volle Zehntelspfennig, höchstens auf ganze
Pfeunig aufzurunden. Ebenso findet bezüglich der beiden Einzelhauptsteuerfüße für sich eine
Aufrundung mindestens auf volle Zehntelspfennig, höchstens auf ganze Pfennig statt; jedoch
tritt die Aufrundung bei jenem für den nach Artikel 12 des Gesetzes aufzubringenden Betrag
nur in dem Falle ein, wenn bloß nach dem eben angeführten Artikel des Gesetzes Kirchen-
steuer und nicht zugleich Kirchenbausteuer nach Artikel 13 des Gesetzes erhoben wird.
5. Für die nur in ermäßigtem Betrag beizuziehenden Steuerwerte ist, da die Steuer-
beträge stets von den in den Registern eingetragenen vollen Steuerwerten zu berechnen sind,
je ein besonderer Steuerfuß festzustellen durch Vervielfältigung des Hauptsteuerfußes mit den
in der Darstellung der Steuerwerte angegebenen entsprechenden Verhältniszahlen. Der sich
ergebende besondere Steuerfuß ist jeweils mindestens auf Hundertstelspfennig, höchstens auf
Zehntelspfennig in der Weise auf= oder abzurunden, daß 5 Tausendstel Pfennig und darüber
für 1 Hundertstelspfennig beziehungsweise 5 Hundertstel Pfennig und darüber für 1 Zehntels-
pfennig gerechnet und Betreffnisse unter 5 Tausendstel Pfennig beziehungsweise 5 Hundertstel
Pfennig außer Betracht gelassen werden.
6. Der Steuerfuß für je 1 6 der Einkommenstener sätze ist durchgehends genau im
1,6 fachen Betrag, jener für je 100 % der Steuerwerte des Kapitalvermögens stets
zu fünf Zehntel vom Betrag des hiernach festgestellten Steuerfußes für die übrigen Steuer-
werte der betreffenden Klasse von Steuerpflichtigen an den einzelnen Orten festzustellen. Er-
geben sich jedoch hiebei Tausendstelspfennig, so ist nach dem Schlußsatz von Absatz 5 zu
verfahren.
7. Sämtliche berechneten Steuerfüße sind am Schluß des zweiten Voranschlagsabschnitts
einzusetzen.“
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