Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

90 X. 
Verorduung. 
(Vom 20. Januar 1912.) 
Den Vollzug des Gesetzes vom 11. August 1902, die Erziehung und den Unterricht nicht vollsinniger 
Kinder betreffend. 
Der Abschnitt VI der Verordnung vom 9. Juni 1904, betreffend den Vollzug des Ge- 
setzes vom 11. August 1902, die Erziehung und den Unterricht nicht vollsinniger Kinder 
betreffend, wird, wie folgt, geändert: 
1. Die Überschrift hat künftig zu lauten: 
VI. Anwendung des Gesetzes auf geistesschwache, epileptische und Krüppel- 
hafte Kinder. 
2. § 35 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Die Vorschriften der §§ 18 und 19 über die 
Pflicht zur Anmeldung taubstummer und blinder Kinder finden auch bezüglich der 
geistesschwachen und krüppelhaften Kinder Anwendung. 
3. Der Eingang des § 36 Absatz 1 hat zu lauten: Anstalten, welche geistesschwache, 
epileptische oder krüppelhafte Kinder 
4. § 37 erhält folgenden Eingang: Auf die Unterbringung geistesschwacher, epileptischer 
und krüppelhafter Kindernr 
Karlsruhe, den 20. Jannuar 1912. 
Großherzogliches Ministerium Großherzogliches Ministerium 
des Kultus und Unterrichts. des Innern. 
Böhm. von Bodman. 
Babo. 
Druck unr Verlag von Malsch r□J Vogei in Karlsrube.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.