Nr. XIII. *
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 12. März 1912.
Inhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betrefsend.
Berichtianna.
Bekanntmachung.
(Vom 9. März 1912.)
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend.
Wegen Ausbruchs der Maul= und Klauenseuche in Riehen wird die Ein= und Durchfuhr
von Rindvieh und Ziegen aus dem schweizerischen Kanton Basel (-Stadt und -Land) auf
Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres verboten.
Außerdem wird die Einfuhr von frischem Fleisch, roher Milch, frischen Häuten und
Klauen, Dünger, ferner von Hen, Stroh und anderen Futtermitteln aus dem Kanton Basel-
Stadt untersagt und dieses Verbot auch auf Klauentiere, die aus diesem Kanton kommend
im kleinen Grenzverkehr die Grenzstrecke Schusterinsel-Weil-Stetten-Inzlingen-Grenzacherhorn
passieren, ausgedehnt.
Gleichzeitig wird auf Grund des § 20 des Biehseuchengesetzes und § 90 des Polizeistraf
gesetzbuchs der kleine Grenzverkehr mit Klauentieren aus dem Bezirk Lörrach über die genannte
Strecke verboten.
Karlsruhe, den 9. März 1912.
Großherzogliches Ministerium des Jnnern.
von Bodman.
Barck.
Berichtigung.
In der Aulace zur Dienstkleidungsordnung für die Beamten und Bediensteten der Staatseisen bahnen (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Nr. X Seite 92 ff ist bei O.-Z. 15 in Spalte 2 zwischen den Worten Lokomotivführer und Zugmeister
einzuschalten: „Stationsmeister“.
Druck und Verlag von Malsch & Wogel in Karlsruhe.
Gesetzes und Verordnungsblat 1912. 18