Nr. XIV. 97
Gesetzes- und Verordnungs-Ulatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 28. März 1912.
Inhalt.
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: die Manl= und Klauenseuche betreffend: die Be-
kämpfung der Geflügelcholera betressend.
Bekanntmachung.
(Vom 16. März 1912.)
Die Maul= und Klauenseuche betreffend.
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das mit Bekanntmachung vom 21. Juni 1911
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 321) erlassene Verbot des Handels mit Rindvieh und
Ferkelschweinen im Umherziehen in denjenigen Gemeinden, in denen die Maul und Klauen
seuche herrscht, bis 1. Juli 1912 verlängert.
Karlsruhe, den 16. März 1912.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner
Barck.
Bekanntmachung.
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend
(Vom 19. März 1912.)
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911 Nr. XXXVI) bis zum
1. Oktober 1912 verlängert. Ausgenommen von diesem Verbot ist der hausierweise Einkauf
von Geflügel, das zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt ist (Bekanntmachung vom 11. Februar 1911,
Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 97).
Karlsruhe, den 19. März 1912.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Barck.
Druck und Verlag von Malsch & Bogel in Karlsruhe
Gesetzes und Verordnungsblatt 1912 19