Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

104 XV. 
§ 9. 
Der Vorstand leitet die Geschäfte und erledigt den schriftlichen Dienst des Gemeinde- 
Eichamts, soweit nicht nachstehend anders bestimmt ist. 
Er besorgt, wo es nicht angebracht erscheint, dem Gemeinde-Eichmeister diese Dienst- 
verrichtung zu übertragen, die Kassen= und Rechnungsführung. 
10. 
Als Gemeinde-Eichmeister und Gemeinde-Eichgehilfen können nur solche Personen angestellt 
und beibehalten werden, welche die technische Befähigung und Zuverlässigkeit für die ihnen 
zukommenden Dienstgeschäfte besitzen. 
Neuanzustellende Gemeinde-Eichmeister und Gemeinde-Eichgehilfen haben ihre Befähigung 
für den Eichdienst durch eine bei einem Staats-Eichamt abzulegende Prüfung nachzuweisen. 
811. 
Der Gemeinde-Eichmeister ist dafür verantwortlich, daß alle bei dem Gemeinde-Eichamt 
vorkommenden Eichgeschäfte genau nach den ergangenen Vorschriften ausgeführt und daß die 
Eichgeräte in gutem Zustande erhalten werden. Er führt das Tagebuch, stellt die Eichscheine 
aus und ist für die ordnungsmäßige Aushändigung der geeichten Gegenstände gegen Zahlung 
der Gebühren verantwortlich. Der Gemeinde-Eichmeister bearbeitet die an das Obereichungsamt 
einzusendenden Nachweisungen über das Eichwesen. 
3. Eichung der Herbstgefäße. 
– 12. 
Offene Flüssigkeitsmaße aus Holz zum Messen von neuem Wein, Most, Obstwein und 
dergleichen (Herbstgefäße) werden im öffentlichen Verkehr, sofern dadurch der Umfang von 
Leistungen bestimmt werden soll, im Großherzogtum Baden zugelassen, wenn sie von einem 
badischen Eichamt geeicht sind. 
Diese Flüssigkeitsmaße sind in Fristen von je drei Jahren zur Nacheichung zu bringen. 
Die Frist beginnt mit dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in welchem die letzte Eichung 
vorgenommen worden ist. Für diejenigen Herbstgefäße, die noch kein Jahreszeichen tragen, 
beginnt diese Frist mit dem Ablauf des Jahres 1912. 
§ 13. 
Folgende Arten von Herbstgefäßen sind zulässig: 
a. Stützen, d. h. Gefäße, welche zum Tragen an der Hand mit einer oder zwei Hand- 
haben versehen sind, von 10 Liter und von 20 Liter Inhalt. Dieselben können 
zylindrisch oder in Form eines abgestumpften Kegels (oben enger) oder auch tonnen- 
förmig hergestellt werden. 
b. Kübel oder Ständer von 20 Liter und von 50 Liter Inhalt, zylindrisch oder abgestumpft- 
kegelförmig (oben weiter).
	        
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