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2. Unter Raumgehalt ist derjenige größte Raum zu verstehen, welcher bei wagerechter oder
senkrechter Stellung der Hauptachse und bei unverschlossenen Offnungen des Gefäßes
außer von den Wandungen noch von dem höchsten möglichen Wasserspiegel begrenzt wird.
Das Ergebnis der Raumgehaltsermittelung in Liter ist auf dem Gefäß durch Ein—
brennen oder Aufschlagen anzubringen.
4. Die Beglaubigung dieser Angabe erfolgt durch Einbrennen oder Aufschlagen des Wortes
„Eichamt“ und die darunter gesetzte, durch einen horizontalen Strich in Bruchform
getrennte Ordnungszahl des Eichamts. Beglaubigungsscheine sind den Gefäßen nicht
beizugeben.
Für den eichpflichtigen Verkehr sind die nur beglaubigten Gefäße nicht geeignet.
SO
Su
5. Gebühren.
8 20.
Für die Nacheichung von Präzisionsmeßgeräten, Fässern, Wagen für eine größte zulässige
Last von 3000 kg und darüber, von festfundamentierten Wagen sowie von Wagen für Reise-
gepäck, Stückgüter und Postpäckereien werden dieselben Gebühren erhoben wie für die Neu-
eichung.
Im übrigen betragen die Nacheichungsgebühren die Hälfte der Neueichungsgebühren.
Bei der Prüfung ohne Stempelung betragen die Gebühren, falls diese Prüfung bei der
Nacheichung vorgenommen wird (Nachprüfung ohne Stempelung), die Hälfte der Nacheichungs-
gebühren.
21.
Für Berichtigungsarbeiten werden weder bei der Neueichung noch bei der Nacheichung
oder bei der Prüfung ohne Stempelung Gebühren erhoben.
Berichtigungsarbeiten sind von den Eichbeamten vorzunehmen, soweit sie von der Kaiser-
lichen Normaleichungskommission vorgeschrieben sind. Soweit in diesen Vorschriften Be-
richtigungen nur gestattet sind, ist deren Vornahme dem pflichtgemäßen Ermessen der Eichbeamten
überlassen. Sie dürfen jedoch nicht vorgenommen werden, wenn ihre Ausführung im
Verhältnis zu der zu entrichtenden Eichgebühr einen unverhältnismäßigen Aufwand von Zeit
und Arbeit verursacht.
8 22.
Erweist sich ein Meßgerät schon bei der äußerlichen Besichtigung als nicht nacheichungs-
fähig, so werden bei der Vorlegung an der Amtsstelle Gebühren nicht erhoben, auch wenn
ein vorhandener Stempel zu vernichten ist.
Für das Aufbringen einer vorgeschriebenen Bezeichnung anläßlich der Nacheichung wird
eine Gebühr von 10 erhoben. Werden auf ein Meßgerät mehrere Bezeichnungen auf-