Nr. XVI. 111
Gesetzes- und Verardnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 4. April 1912.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Reichsstempelgesetzes betreffend.
Verordnung.
Den Vollzug des Reichsstempelgesetzes betreffend.
(Vom 3. April 1912.)
Auf Grund der vom Bundesrat am 25. Jannar 1912 beschlossenen Ausführungs-
bestimmungen zum Reichsstempelgesetz (AB) wird, soweit erforderlich im Einverständnis des
Reichskanzlers und des Großherzoglichen Justizministeriums, verordnet wie folgt:
§ 1 (zu §§ 1, 175, 181 und 182 der AB).
(1.) Zur Erhebung der Reichsstempelabgaben sind in Baden zuständig:
1. u. Zur Erhebung der Abgabe von inländischen Wertpapieren (mit Ausschluß der
Kuxe) und von Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital von Aktien-
gesellschaften, von denen keine Aktien ausgegeben werden (Abstempelung von
inländischen Aktien, Anteilscheinen dentscher Kolonialgesellschaften, inländischen
Renten= und Schuldverschreibungen, sowie stempelpflichtigen und stempelfreien
in= und ausländischen Gewinnanteilschein und Zinsbogen, Tarifnummer 1n
und b, 2 , 3 und 31:
die Hauptsteuerämter Freiburg, Karlsruhe, Konstanz und Mannheim;
. zur Erhebung der Abgabe von ausländischen Wertpapieren (Abstempelung von
ausländischen Aktien, Renten-- und Schuldverschreibungen, Tarifnummer 10, 2b, :
die Hauptsteuerämter Karlsruhe und Mannheim;
. zur Erhebung der Abgabe von Kuxen (Abstempelung von Anteilscheinen ge-
werkschaftlich betriebener Bergwerke, Tarifnummer 10) sowie
zur Abstempelung von Aktien, für die auf Grund der Befreiungsvorschrift zu
Tarifnummer 1 Steuerfreiheit gewährt worden ist:
das Hauptzollamt Karlsruhe;
zur Abstempelung von Genußscheinen (Anmerkung zu Tarifnummer 1 und 2,
Absatz 2):
das Hauptsteueramt Mannheim;
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 21
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