Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

Nr. XVI. 111 
Gesetzes- und Verardnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 4. April 1912. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Reichsstempelgesetzes betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
Den Vollzug des Reichsstempelgesetzes betreffend. 
(Vom 3. April 1912.) 
Auf Grund der vom Bundesrat am 25. Jannar 1912 beschlossenen Ausführungs- 
bestimmungen zum Reichsstempelgesetz (AB) wird, soweit erforderlich im Einverständnis des 
Reichskanzlers und des Großherzoglichen Justizministeriums, verordnet wie folgt: 
§ 1 (zu §§ 1, 175, 181 und 182 der AB). 
(1.) Zur Erhebung der Reichsstempelabgaben sind in Baden zuständig: 
1. u. Zur Erhebung der Abgabe von inländischen Wertpapieren (mit Ausschluß der 
Kuxe) und von Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital von Aktien- 
gesellschaften, von denen keine Aktien ausgegeben werden (Abstempelung von 
inländischen Aktien, Anteilscheinen dentscher Kolonialgesellschaften, inländischen 
Renten= und Schuldverschreibungen, sowie stempelpflichtigen und stempelfreien 
in= und ausländischen Gewinnanteilschein und Zinsbogen, Tarifnummer 1n 
und b, 2 , 3 und 31: 
die Hauptsteuerämter Freiburg, Karlsruhe, Konstanz und Mannheim; 
. zur Erhebung der Abgabe von ausländischen Wertpapieren (Abstempelung von 
ausländischen Aktien, Renten-- und Schuldverschreibungen, Tarifnummer 10, 2b, : 
die Hauptsteuerämter Karlsruhe und Mannheim; 
. zur Erhebung der Abgabe von Kuxen (Abstempelung von Anteilscheinen ge- 
werkschaftlich betriebener Bergwerke, Tarifnummer 10) sowie 
zur Abstempelung von Aktien, für die auf Grund der Befreiungsvorschrift zu 
Tarifnummer 1 Steuerfreiheit gewährt worden ist: 
das Hauptzollamt Karlsruhe; 
zur Abstempelung von Genußscheinen (Anmerkung zu Tarifnummer 1 und 2, 
Absatz 2): 
das Hauptsteueramt Mannheim; 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 21 
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