114 XVI.
b. Abstempelung von Vordrucken zu Schecks und diesen gleichgestellten Quittungen:
die Hauptsteuerämter Freiburg, Karlsruhe, Konstanz und Mannheim.
(2.) Zum Untausch unbeschädigter und zum Ersatz unbrauchbar gewordener Stempel—
zeichen sind die Stellen befugt, die nach Obigem zum Verkaufe der Stempelzeichen zuständig sind.
(3.) Steuerstellen im Sinne des Abschnittes IX des Reichsstempelgesetzes sind im Groß-
herzogtum Baden die Bezirkssteuerbehörden und zwar in Karlsruhe und Mannheim die Haupt-
steuerämter.
Die Festsetzung der in § 89 des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Abgabe liegt der Zoll-
und Steuerdirektion ob.
§ 2 (Zu §§ 37 und 75 der A).
Soweit nach dem Gesetz oder nach den Ausführungsvorschriften eine Sicherheit zu leisten
ist, kommen die Vorschriften über die Bestellung von Sicherheiten zu Gunsten der Finanz-
verwaltung zur Anwendung.
§ 3 (zu §§ 70 und 75 der A).
(1.) Die Zoll= und Steuerdirektion entscheidet darüber, ob und unter welchen Bedingungen
bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Warenverlosungen von der Abstempelung
der Lose abgesehen werden darf. Sie kann die Befugnis zur Entscheidung auf die zur Er-
hebung der Abgabe zuständigen Hauptsteuerämter übertragen. Diese Hauptsteuerämer sind
ermächtigt, die Abgabe für inländische Lotterielose bis zum Ziehungstage gegen Sicherheits-
leistung zu stunden, wenn die Ziehung nicht später als 9 Monate vom Tage der Anmeldung
an gerechnet stattfindet. Sie sind auch befugt zum Absatze von Losen vor Entrichtung der
Steuer die Genehmigung zu erteilen, wenn die Stempelabgabe für sämtliche auszugebenden
Lose hinreichend sichergestellt ist.
(2) Zu weitergehender Stundung ist in den Fällen des vorigen Absatzes die Zoll= und
Steuerdirektion zuständig.
*4 (zu § 128 der AB).
Die Erhebung der Stempelabgabe für ausländische Kraftfahrzeuge unterbleibt bei Benützung
der Straßenstrecken:
Merishausen —Schlauch—- Bargen, Thaingen—Bietingen—Gottmadingen —Ramsen,
Schaffhausen —Büsingen — Dörflingen oder Gailingen,
Dörflingen—Gailingen—Ramsen und den sidlich von letzterer Straße gelegenen
Straßenstrecken,
sofern die Kraftfahrzeuge diese Strecken ohne Abweichung und willkürlichen Aufenthalt zurück-
legen. Die Zoll= und Steuerdirektion ist ermächtigt, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
zu treffen. «