Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XVIII. 125 
2. die in dem abgelaufenen Jahre für den Einzug der Umlagen an die Stenerverwal- 
tung (durch die Amtskasse Karlsruhe-Stadt) bezahlte Vergütung und der etwaige 
sonstige Verwaltungsaufwand; 
3. diejenigen Umlagebeträge, welche in dem abgelaufenen Jahre aus irgend welcher Ver- 
anlassung in Abgang verrechnet werden mußten; 
4. der Betrag der noch nicht getilgten Vorschüsse aus früheren Jahren. 
§ 6. 
Sobald die Rechnungsergebnisse des abgelaufenen Jahres durch die nach § 16 seitens 
der Amtskassen zu bewirkende Vorlage dem Verwaltungshofe zugekommen sind, berechnet dieser: 
I. den Betrag der ganzen Ersatzforderung der Staatskasse an die Gesamtheit der be- 
treffenden Tierbesitzer am Ende des abgelaufenen Jahres; 
II. den Betrag der nach § 10 des Viehseuchen-Entschädigungsgesetzes für jedes Tier des 
Pferdegeschlechts und jedes Stück Rindvieh nach dem Besitzstande bei der letzten Vieh- 
jählung für das beginnende Jahr zu erhebenden Umlage 
Um den Betrag der Ersatzforderung der Staatskasse an die Gesamtheit der betreffenden 
Tierbesitzer forthin auf dem laufenden zu erhalten, werden von dem Verwaltungshofe die 
Ergebnisse der Berechnung nach Ziffer I und II fortlaufend zusammengestellt wie folgt: 
für die Tiere des für Rindvieh 
Pferdegeschlechts: 
1. Aufzurechnende Gelomtansgabe 1908 8929 A 12 J 29321 4 68 
2. Umlage für 190009 3830 „ — „ 29110 „ 64 „ 
3. Verbliebene Restschule. . 99 6 12 211 4.04 " 
4. Aufzurechnende Gesamtausgabe 1909 7228 „ 10 „ 38747 „ 30 „ 
Ziffer 3 und 4 - 7327 K 22 JF 38 958 A 34 
5. Umlage für 1910 8660 „ 30 „ 39541 „ 98 , 
6 Verbliebener Überschh 1 333 08 583 „ 64 „ 
7. Aufzurechnende Gesamtausgabe 1910 9103 „ 15 „ 50 799 „ 24 „ 
verbleiben (Ziffer 7 weniger Ziffer 6) 7770 4% 07 50215 4 60 „ 
8. Umlage für 1911 u. s. w. 
Die Ergebnisse beider Berechnungen (Ziffer I und II) legt der Verwaltungshof dem 
Ministerium des Innern vor, und dieses veröffentlicht im Staatsanzeiger den Betrag der für 
das betreffende Jahr zu entrichtenden Beiträge. 
§ V. 
Auf Grund dieser Bekanntmachung berechnet der Verwaltungshof für jeden Amtsbezirk, 
welcher Umlagebetrag nach der Gesamtzahl seiner Tiere des Pferdegeschlechts und der Nind- 
viehstücke im ganzen in demselben zu erheben ist, trägt diesen Betrag in sein Vormerkbuch 
28.
	        
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