Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

128 XVIII. 
d. der Betrag der für Rückversicherung von Pferden erwachsenen, von den Pferdebesitzern 
wieder ersetzten Kosten: 
c. die Summe der betreffenden sonstigen Verwaltungskosten. 
Diese Darstellung, deren Übereinstimmung mit der Rechnung ausdrücklich zu beurkunden 
ist, wird mit dem Rechnungsauszug für das abgelaufene Jahr dem Verwaltungshofe vor- 
gelegt, um für die Berechnung der neuen Umlage (§ 7) als Grundlage zu dienen. 
II. Aubßerordentliche Beiträge der Pferdebesitzer für zur Rüchversicherung 
angemeldete Pferde. 
17. 
Der durch die Rückversicherung erwachsene Aufwand wird auf die Besitzer der ange- 
meldeten Pferde nach Verhältnis des Rückversicherungswertes der letzteren umgelegt. 
Die Erhebung dieser Beiträge erfolgt durch die Amtskassen und die Steuereinnehmereien 
und zwar, soweit tunlich, gleichzeitig mit den durch § 10 des Viehseuchen-Entschädigungs- 
gesetzes vorgeschriebenen ordentlichen Beiträgen nach den für die letzteren geltenden Vorschriften. 
Karlsruhe, den 4. April 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Kurth.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.