Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

134 XIX. 
3. Als 8 424 
wird unter dem Unterabschnitt 11 eingestellt: 
Die Notare sind zuständig und gehalten, auf Ersuchen der Amtsgerichte die Ver- 
pflichtung von Vormündern, Gegenvormündern, Pflegern und Beiständen vorzunehmen. 
Das Justizministerium kann nähere Anordnungen hinsichtlich der Ersuchen der 
Amtsgerichte treffen. 
4. Ju § 5 wird der Absatz 2 gestrichen: Absatz 1 wird einziger Absatz. 
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1912 in Kraft. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 18. April 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
von Dusch. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.