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87.
Wer bei dem öffentlichen Ankündigen, Anpreisen, Feilbieten oder Vertreiben von Losen,
Losanteilen oder Losabschnitten einer Lotterie oder Ausspielung den bei der Zulassung der
Lotterie oder Ausspielung festgesetzten, im Staatsanzeiger bekanntgegebenen oder aus dem Lose
ersichtlichen Vertriebsbedingungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 bestraft.
88.
Wer gewerbsmäßig zur Beteiligung an Losgesellschaften auffordert oder sich mit deren
Bildung oder Geschäftsführung befaßt, oder wer gewerbsmäßig solche Losgesellschaften oder
deren Bildung in anderer Weise wissentlich fördert, wird mit Gefängnis bis zu 3 Monaten
und zugleich mit Geldstrafe von 100 % bis zu 3000 oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Losgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinigungen jeder Art, welche die Gewinn-=
aussichten von Serien= oder Prämienlosen oder von Lotterie= oder Ausspielungslosen ausnutzen
wollen.
89.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher gewerbsmäßig:
a. Anteile von Serien= oder Prämienlosen oder Urkunden, durch die solche Anteile zum
Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, feilhält, anderen überläßt oder
zur überlassung anbietet;
b. öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt
sind, unter dem Versprechen der Stundung des Preises oder der Beleihung der Papiere
sich erbietet, Serien- oder Prämienlose anderen zu überlassen.
Die gleiche Strafe trifft auch denjenigen, welcher gewerbsmäßig solche Geschäfte wissentlich
fördert.
8 10.
Wer nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vergehens gegen § 8 oder § 9 abermals
einer dieser Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis von einer Woche bis zu 6 Monaten
und zugleich mit Geldstrafe von 300 0 bis zu 6000 oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Diese Vorschrift findet Anwendung, auch wenn die frühere Strafe noch nicht oder nur
teilweise vollstreckt oder gezahlt oder ganz oder teilweise erlassen ist; sie bleibt jedoch aus-
geschlossen, wenn seit der Vollstreckung oder der Zahlung oder dem Erlasse der früheren Strafe
oder seit der Verjährung der Strafvollstreckung bis zur Begehung der neuen Tat drei Jahre
verflossen sind.
§ 11.
Wer Gewinne für bevorstehende Ziehungen von Serien= oder Prämienlosen ohne Angabe
der Zahl der an den Ziehungen teilnehmenden Stücke öffentlich oder durch Mitteilungen, die
für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, bekanntgibt, um zur Ausnutzung der
Gewinnaussichten anzureizen, wird mit Geldstrafe bis zu 150 4/ bestraft.