Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XX. 137 
87. 
Wer bei dem öffentlichen Ankündigen, Anpreisen, Feilbieten oder Vertreiben von Losen, 
Losanteilen oder Losabschnitten einer Lotterie oder Ausspielung den bei der Zulassung der 
Lotterie oder Ausspielung festgesetzten, im Staatsanzeiger bekanntgegebenen oder aus dem Lose 
ersichtlichen Vertriebsbedingungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 bestraft. 
88. 
Wer gewerbsmäßig zur Beteiligung an Losgesellschaften auffordert oder sich mit deren 
Bildung oder Geschäftsführung befaßt, oder wer gewerbsmäßig solche Losgesellschaften oder 
deren Bildung in anderer Weise wissentlich fördert, wird mit Gefängnis bis zu 3 Monaten 
und zugleich mit Geldstrafe von 100 % bis zu 3000 oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Losgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinigungen jeder Art, welche die Gewinn-= 
aussichten von Serien= oder Prämienlosen oder von Lotterie= oder Ausspielungslosen ausnutzen 
wollen. 
89. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher gewerbsmäßig: 
a. Anteile von Serien= oder Prämienlosen oder Urkunden, durch die solche Anteile zum 
Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, feilhält, anderen überläßt oder 
zur überlassung anbietet; 
b. öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt 
sind, unter dem Versprechen der Stundung des Preises oder der Beleihung der Papiere 
sich erbietet, Serien- oder Prämienlose anderen zu überlassen. 
Die gleiche Strafe trifft auch denjenigen, welcher gewerbsmäßig solche Geschäfte wissentlich 
fördert. 
8 10. 
Wer nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vergehens gegen § 8 oder § 9 abermals 
einer dieser Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis von einer Woche bis zu 6 Monaten 
und zugleich mit Geldstrafe von 300 0 bis zu 6000 oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Diese Vorschrift findet Anwendung, auch wenn die frühere Strafe noch nicht oder nur 
teilweise vollstreckt oder gezahlt oder ganz oder teilweise erlassen ist; sie bleibt jedoch aus- 
geschlossen, wenn seit der Vollstreckung oder der Zahlung oder dem Erlasse der früheren Strafe 
oder seit der Verjährung der Strafvollstreckung bis zur Begehung der neuen Tat drei Jahre 
verflossen sind. 
§ 11. 
Wer Gewinne für bevorstehende Ziehungen von Serien= oder Prämienlosen ohne Angabe 
der Zahl der an den Ziehungen teilnehmenden Stücke öffentlich oder durch Mitteilungen, die 
für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, bekanntgibt, um zur Ausnutzung der 
Gewinnaussichten anzureizen, wird mit Geldstrafe bis zu 150 4/ bestraft.
	        
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