Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

142 XXI. 
2. die Kosten der Einrichtungen, die zur wirksamen Durchführnng der Sperre nach 8 22 
des Viehseuchengesetzes vorgeschrieben werden; 
3. die Kosten für Hilfsmannschaften und Transportmittel, die zur Ausführung der an— 
geordneten Tötung oder Impfung von Tieren erforderlich sind; 
4. die Kosten für die unschädliche Beseitigung von Kadavern oder von einzelnen Teilen 
kranker oder verdächtiger Tiere; 
.die Kosten der aus Anlaß von Milzbrand angeordneten Beseitigung tierischer Ex— 
kremente, Streu, Dünger aus verseuchten Ställen. 
□. 
13. 
Alle in den 88 10, 11 und 12 dieser Verordnung nicht erwähnten, durch die angeordneten 
Bekämpfungsmaßregeln veranlaßten Kosten fallen dem Eigentümer, Besitzer, Begleiter der 
Tiere oder dem Inhaber der verseuchten Ställe zur Last. 
Die Gemeinden haben erforderlichenfalls vorbehaltlich des Rückgriffs auf die genannten 
Personen auch diese Kosten vorzuschießen. 
I. Vorschriften zum Schutze gegen die ständige Seuchengefahr. 
(§§ 16, 17, 78 des Gesetzes.) 
1. Amtsticrärztliche Beaufsichtigung der Viehmärkte u. s. w. 
(Zu § 6 der Ausführungsvorschriften.) 
814. 
Für stark befahrene Viehmärkte hat das Bezirksamt die zur Beaufsichtigung nötigen 
Tierärzte beizuziehen. 
Jedes einzelne Stück Vieh ist beim Eintrieb auf den Marktplatz einer genauen tierärzt- 
lichen Untersuchung zu unterwerfen. Die Tierärzte haben während der ganzen Dauer des 
Marktes die Beaufsichtigung fortzusetzen. 
Die nach § 6 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften der amtstierärztlichen Beaufsichtigung 
unterliegenden Gastställe bestimmt der Bezirksrat nach Anhörung des Bezirkstierarztes. 
Von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung öffentlicher Tierschauen, insbesondere von Hunde- 
und Geflügelausstellungen, die nur aus dem Ausstellungsorte und aus einem beschränkten 
Umkkreis beschickt werden, ferner von Ställen und Betrieben von Viehhändlern, deren Geschäfts- 
umfang nicht beträchtlich ist, kann das Bezirksamt Abstand nehmen (8 6 Absatz 2 a a. O.). 
Die Beaufsichtigung der privaten Schlachthäuser, der zu Handelszwecken oder zum öffent- 
lichen Verkaufe zusammengebrachten Viehbestände und der gewerblichen Viehmästereien kann 
vom Bezirksamt angeordnet werden. 
Soweit eine amtstierärztliche Beanfsichtigung der Gastställe, der Ställe und Betriebe von 
Viehhändlern, der privaten Schlächtereien und der gewerblichen Viehmästereien stattfindet, ist
	        
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