Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXI. 143 
sie durch periodische Nachschauen des Bezirkstierarztes an Ort und Stelle auszuführen, der 
dem Bezirksamte über das Ergebnis zu berichten hat. 
2. Viehuntersuchung beim Eisenbahn= und Schiffsverkehr. 
(§ 17 Nr. 1 des Gesetzes) 
(Zu 88 8, 9 und 10 der Ausführungsvorschriften.) 
15. 
Von der in § 8 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften vorgesehenen amtstierärztlichen 
Untersuchung von Geflügel sind solche Sendungen befreit, die innerhalb der letzten 12 Stunden 
vor dem Entladen durch einen deutschen beamteten Tierarzt untersucht worden sind. 
Anordnungen im Sinne der 8§§ 9 und 10 a. a. O. bleiben dem Ministerium des Innern 
vorbehalten. 
3. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh. 
(§ 17 Nr. 2 des Gesetzes.) 
(Zu §§ 12 und 13 der Ausführungsvorschriften.) 
16. 
Anordnungen nach § 12 der Ausführungsvorschriften bleiben dem Bezirksamt vorbehalten. 
Die polizeiliche Genehmigung zum Treiben von Wanderschafherden erteilt das Bezirksamt. 
Sie ist außer von den Erfordernissen in § 13 Absatz 2 der Ausführungsvorschriften davon 
abhängig zu machen, daß der Führer der Herde im Besitze eines Wanderbuches nach an- 
liegendem Muster I ist. 
Das Wanderbuch muß dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen 
sein. Vor dem Gebrauch hat das Bezirksamt nach erfolgter Prüfung die Vorschriftsmäßigkeit 
zu bestätigen und die Gesamtzahl der Seiten durch einen Eintrag auf der ersten Seite zu 
beglaubigen. Das Herausnehmen oder Zusammenkleben der Blätter und das Einheften neuer 
Blätter ist untersagt. 
In das Wanderbuch sind die Kopfzahl und die genaue Kennzeichnung der zur Herde 
gehörigen Schafe einzutragen. Ebenso ist jeder Zu= und Abgang der Herde alsbald unter 
Angabe der Zeit, der Zahl der Tiere, zutreffenden Falls des Namens und Wohnorts des 
Käufers oder Verkäufers darin zu vermerken. Anderungen dürfen nur mit Durchstreichung 
der Einträge und so bewirkt werden, daß das Durchgestrichene lesbar bleibt. 
Die kontrollierenden Polizeibeamten und beamteten Tierärzte haben jede Kontrolle unter 
Angabe von Ort und Zeit sowie Namen und Dienststellung in das Wanderbuch einzutragen. 
Der Führer der Wanderschafherde ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde, auf deren Ge- 
markung er übernachtet, Anzeige zu erstatten. Diese hat den Übernachtungsort im Wander- 
buch zu bescheinigen. 
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