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sie durch periodische Nachschauen des Bezirkstierarztes an Ort und Stelle auszuführen, der
dem Bezirksamte über das Ergebnis zu berichten hat.
2. Viehuntersuchung beim Eisenbahn= und Schiffsverkehr.
(§ 17 Nr. 1 des Gesetzes)
(Zu 88 8, 9 und 10 der Ausführungsvorschriften.)
15.
Von der in § 8 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften vorgesehenen amtstierärztlichen
Untersuchung von Geflügel sind solche Sendungen befreit, die innerhalb der letzten 12 Stunden
vor dem Entladen durch einen deutschen beamteten Tierarzt untersucht worden sind.
Anordnungen im Sinne der 8§§ 9 und 10 a. a. O. bleiben dem Ministerium des Innern
vorbehalten.
3. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh.
(§ 17 Nr. 2 des Gesetzes.)
(Zu §§ 12 und 13 der Ausführungsvorschriften.)
16.
Anordnungen nach § 12 der Ausführungsvorschriften bleiben dem Bezirksamt vorbehalten.
Die polizeiliche Genehmigung zum Treiben von Wanderschafherden erteilt das Bezirksamt.
Sie ist außer von den Erfordernissen in § 13 Absatz 2 der Ausführungsvorschriften davon
abhängig zu machen, daß der Führer der Herde im Besitze eines Wanderbuches nach an-
liegendem Muster I ist.
Das Wanderbuch muß dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen
sein. Vor dem Gebrauch hat das Bezirksamt nach erfolgter Prüfung die Vorschriftsmäßigkeit
zu bestätigen und die Gesamtzahl der Seiten durch einen Eintrag auf der ersten Seite zu
beglaubigen. Das Herausnehmen oder Zusammenkleben der Blätter und das Einheften neuer
Blätter ist untersagt.
In das Wanderbuch sind die Kopfzahl und die genaue Kennzeichnung der zur Herde
gehörigen Schafe einzutragen. Ebenso ist jeder Zu= und Abgang der Herde alsbald unter
Angabe der Zeit, der Zahl der Tiere, zutreffenden Falls des Namens und Wohnorts des
Käufers oder Verkäufers darin zu vermerken. Anderungen dürfen nur mit Durchstreichung
der Einträge und so bewirkt werden, daß das Durchgestrichene lesbar bleibt.
Die kontrollierenden Polizeibeamten und beamteten Tierärzte haben jede Kontrolle unter
Angabe von Ort und Zeit sowie Namen und Dienststellung in das Wanderbuch einzutragen.
Der Führer der Wanderschafherde ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde, auf deren Ge-
markung er übernachtet, Anzeige zu erstatten. Diese hat den Übernachtungsort im Wander-
buch zu bescheinigen.
Mu
ster .