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mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein und dürfen nicht eher in Gebrauch genommen
werden, als bis das Bezirksamt auf erfolgte Prüfung die Vorschriftsmäßigkeit bestätigt und
die Gesamtzahl der Seiten durch einen Eintrag auf der ersten Seite beglaubigt hat. Das Heraus-
nehmen oder Zusammenkleben der Blätter sowie das Einheften neuer Blätter ist untersagt.
Änderungen der Einträge dürfen nur durch Durchstreichen und so bewirkt werden, daß das
Durchgestrichene noch lesbar bleibt.
Für die über 3 Monate alten Rinder ist die gleiche Art der Eintragung in die Kontroll-
bücher, wie für Kälber und Schweine zugelassen (§ 21 Nr. 1 a. a. O.), wenn sie mit einem
haltbaren Kennzeichen versehen sind und die Kennzeichnung in die Kontrollbücher eingetragen ist.
6. Molkereien.
(§ 17 Nr. 5 des Gesetzes.)
(Zu §8§ 27 und 30 der Ausführungsvorschriften.)
821.
Bestehende Sammelmolkereien haben die in § 27 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften
vorgeschriebenen Erhitzungseinrichtungen innerhalb 2 Jahren nach Inkraftreten des Gesetzes
zu beschaffen.
Die Bezirstierärzte haben die ihnen nach § 30 Absatz 2 a. a. O. obliegende Beaufsichtigung
der Sammelmolkereien in der Regel durch halbjährliche Nachschauen an Ort und Stelle aus-
zuführen, wobei die Bestimmungen in § 30 Absatz 3 a. a. O. zu beachten sind. In Zeiten
größerer Seuchengefahr kann das Bezirksamt die Nachschauen in entsprechend kürzeren Zeit-
räumen anordnen.
7. Verkehr und Handel mit Vieh im Umherziehen.
(§ 17 Nr. 7 des Gesetzes.)
(Zu §§ 31 und 32 der Ausführungsvorschriften.)
§ 22.
Das Umherziehen mit Zuchthengsten zum Decken von Stuten ist verboten (§ 31 der Aus-
führungsvorschriften).
Anordnung im Sinne des § 32 a. a. O. kann das Bezirksamt erlassen.
8. Zugtiere im Bergwerks-, Schiffahrts= und Hansierbetriebe.
(§ 17 Nr. 7 des Gesetzes.)
(Zu § 33 der Ausführungsvorschriften.)
23.
Die beim Schiffahrtsbetriebe oder beim Gewerbebetriebe im Umherziehen benutzten Zug-
tiere sind vierteljährlich vom Bezirkstierarzt zu untersuchen.