Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXI. 147 
Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe des Tages in ein Untersuchungsbuch 
nach anliegendem Muster V einzutragen. Das Untersuchungsbuch ist 6 Monate lang, von Wustenn 
der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Der Führer der Tiere hat es stets bez 
sich zu führen. 
9. Hundehalsbänder. 
(§ 17 Nr. 8 des Gesetzes.) 
(Zu § 34 der Ausführungsvorschriften.) 
8 24. 
Frei umherlaufende Hunde müssen mit Halsbändern versehen sein, die Namen und 
Wohnort oder Wohnung des Besitzers ersehen lassen. 
Auf Ansuchen kann das Bezirksamt ein sonstiges, die Zugehörigkeit des Hundes sicher- 
stellendes Kennzeichen zulassen. 
Hunde, welche nicht das vorgeschriebene Halsbald oder Kennzeichen tragen, werden — 
vorbehaltlich der Bestrafung der Besitzer — eingefangen und, wenn sie bis zum Ablaufe des 
zweiten folgenden Tages nicht von dem Besitzer unter Vorzeigen der Quittung über die an 
die Gemeindekasse geleistete Zahlung einer Gebühr von zwei Mark abgeholt werden, getötet 
Die Auslösungsgebühren sind zur Deckung der Kosten für die Aufbewahrung und Ver- 
pflegung der gefangenen Hunde und zu Belohnungen für das mit dem Vollzug der Verord- 
nung betraute Anssichtspersonal, welches für das Einfangen jedes Hundes 50 Pfennig erhält, 
zu verwenden. 
10. Deckregister. 
(§ 17 Nr. 9 des Gesetzes.) 
(Zu 8 35 der Ausführungsvorschriften.) 
Zur Führung von Deckregistern nach § 35 der Ausführungsvorschriften sind Vordrucke 
nach Muster VI zu verwenden. Für jeden Hengst oder jeden Farren ist ein besonderes au, 
Register zu führen. Die Einträge sind sofort nach jeder Deckung von dem Hengst= oder 
Farrenhalter oder dem Heugst= oder Farrenwärter zu machen. 
Als fremdes Vieh im Sinne des § 35 der Ausführungsvorschriften gilt auch das Vieh 
der Personen, die in dem Betriebe des Hengst= oder Farrenbesitzers beschäftigt sind. 
z 1#. 
11. Viehladestellen. 
(§ 17 Nr. 10 des Gesetzes.) 
(Zu § 37 der Ausführungsvorschriften.) 
8 26. 
Ausnahmen von der Bestimmung in § 37 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften läßt 
das Ministerium zu. Soweit solche Ausnahmen nicht zugelassen werden, sind schon bestehende, 
Geseyes und Verordunngsblatt 1712 28
	        
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