Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXI. 149 
8 29. 
In Nutzviehhöfen und Schlachtviehhöfen sind getrennte Ent= und Verladerampen und 
getreunte Zu- und Abfuhrwege anzulegen. Die Triebstraßen müssen gepflastert sein (8 44 der 
Ausführungsvorschriften). 
Die für die Neuanlage von Nutzviehhöfen, Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlacht- 
häusern geltenden Vorschriften des § 46 der Ausführungsvorschriften können von dem Mini- 
sterium ganz oder teilweise auf bereits bestehende Anstalten dieser Art ausgedehnt werden. 
Betrieb. 
§ 30. 
Das Bezirksamt hat für alle Viehmärkte im Bezirke die Tageszeit tunlichst gleichmäßig 
zu bestimmen, zu der die Märkte und der Auftrieb beginnen dürfen. Der Auftrieb kann auf 
bestimmte Stunden beschränkt werden. Eine Desinfektion der Marktplätze und der anstoßen- 
den Teile der Zu= und Abtriebwege ist auf Antrag des die Marktaufsicht führenden Bezirks- 
tierarztes alsbald vorzunehmen (§ 47 der Ausführungsvorschriften). 
1. 
Am Marktorte und in dessen unmittelbarer Umgebung ist der gewerbsmäßige Handel mit 
Vieh der gleichen Gattungen, für die der Markt abgehalten wird, au Markttagen außerhalb 
des Marktplatzes verboten. Die Abhaltung sogenannter Vormärkte ist mit Genehmigung des 
Bezirksamts zulässig (§ 18 der Ausführungsvorschriften). 
Anordnungen im Sinne der §§ 49 und 50 der Ausführungsvorschriften bleiben dem 
Ministerium vorbehalten. 
11. Einrichtung und Betrieb von Gast= und Händlerställen. 
(§ 17 Nr. 13 des Gesetzes.) 
(Zu 88 54 bis 56 der Ausführungsvorschriften.) 
8 32. 
Die Anwendung der Vorschriften in § 54 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften auf bereits 
bestehende Gastställe und Ställe von Viehhändlern bestimmt der Bezirksrat nach Anhörung 
des Bezirkstierarztes. 
Das Bezirksamt kann von der in § 56 Absatz 2 a. a. O. vorgeschriebenen Desinfektion 
bei kleineren Gast= und Händlerställen Nachsicht erteilen. 
15. Abdeckereicn. 
(§ 17 Nr. 14 des Gesetzes.) 
(Zu §§ 57 bis 76 der Ausführungsvorschriften.) 
* 33. 
Neben den Bestimmungen der §§ 57 bis 76 der Ausführungsvorschriften behalten die 
28.
	        
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