Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXI. 153 
II. Schutzmaßregeln. 
u. Verfahren nach Feststellung der Senche. 
(Zu § 158 der Ausführungsvorschriften.) 
8 43. 
Den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche hat die Ortspolizeibehörde alsbald auf orts— 
übliche Weise im Seuchenort und das Bezirksamt im amtlichen Verkündigungsblatte bekannt 
zu machen. 
Die nach § 158 Absatz 2 der Ausführungsvorschriften erforderliche Benachrichtigung 
aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden obliegt dem Bezirksamte. 
(Zu §§ 159 und 160 der Ausführungsvorschriften.) 
8 44. 
Zur Tötung der seuchenkranken und verdächtigen Tiere nach § 159 der Ausführungs- 
vorschriften ist vom Bezirksamt die Genehmigung des Ministeriums einzuholen. 
Ausnahmen von dem Zwange der Schlachtung im Seuchenorte läßt das Ministerium zu 
(§ 160 Absatz 1 a. O.). 
(Zu § 161 der Ausführungsvorschriften.) 
Sperrbezirke. 
8 15. 
Wo nach Lage der Verhältnisse Einzelanwesen, Ortsteile oder Orte eines benachbarten 
Amtsbezirks in den Sperrbezirk oder in das Beobachtungsgebiet (§ 165 der Ausführungs- 
vorschriften) einzubeziehen sind, trifft das Bezirksamt Anordung, in dessen Bezirk die verseuchte 
Ortschaft liegt. 
Über den Umfang des zu bildenden Sperr= und Beobachtungsbezirks hat der Bezirks- 
tierarzt beim Bezirksamte entsprechenden Antrag zu stellen. In der nach § 42 dieser Ver- 
ordnung zu erlassenden Veröffentlichung des Seuchenausbruchs ist der Umfang des Sperrbezirks 
genan zu bezeichnen. 
(Zu § 162 der Ausführungsvorschriften.) 
8 46. 
Wird die Erlanbnis zur Entfernung der abgesperrten Tiere behufs sofortiger Schlachtung 
vom Bezirksamte erteilt, so hat die Schlachtung unter bezirkstierärztlicher Leitung stattzufinden 
(5 162 Absatz 1 à der Ausführungsbestimmungen), wenn sie nicht in einem öffentlichen 
Schlachthause stattfindet. 
Aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen kann das Ministerium Erleichterungen von den 
Vorschriften des § 162 Absatz 1 a. a. O. zulassen.
	        
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