XXI. 153
II. Schutzmaßregeln.
u. Verfahren nach Feststellung der Senche.
(Zu § 158 der Ausführungsvorschriften.)
8 43.
Den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche hat die Ortspolizeibehörde alsbald auf orts—
übliche Weise im Seuchenort und das Bezirksamt im amtlichen Verkündigungsblatte bekannt
zu machen.
Die nach § 158 Absatz 2 der Ausführungsvorschriften erforderliche Benachrichtigung
aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden obliegt dem Bezirksamte.
(Zu §§ 159 und 160 der Ausführungsvorschriften.)
8 44.
Zur Tötung der seuchenkranken und verdächtigen Tiere nach § 159 der Ausführungs-
vorschriften ist vom Bezirksamt die Genehmigung des Ministeriums einzuholen.
Ausnahmen von dem Zwange der Schlachtung im Seuchenorte läßt das Ministerium zu
(§ 160 Absatz 1 a. O.).
(Zu § 161 der Ausführungsvorschriften.)
Sperrbezirke.
8 15.
Wo nach Lage der Verhältnisse Einzelanwesen, Ortsteile oder Orte eines benachbarten
Amtsbezirks in den Sperrbezirk oder in das Beobachtungsgebiet (§ 165 der Ausführungs-
vorschriften) einzubeziehen sind, trifft das Bezirksamt Anordung, in dessen Bezirk die verseuchte
Ortschaft liegt.
Über den Umfang des zu bildenden Sperr= und Beobachtungsbezirks hat der Bezirks-
tierarzt beim Bezirksamte entsprechenden Antrag zu stellen. In der nach § 42 dieser Ver-
ordnung zu erlassenden Veröffentlichung des Seuchenausbruchs ist der Umfang des Sperrbezirks
genan zu bezeichnen.
(Zu § 162 der Ausführungsvorschriften.)
8 46.
Wird die Erlanbnis zur Entfernung der abgesperrten Tiere behufs sofortiger Schlachtung
vom Bezirksamte erteilt, so hat die Schlachtung unter bezirkstierärztlicher Leitung stattzufinden
(5 162 Absatz 1 à der Ausführungsbestimmungen), wenn sie nicht in einem öffentlichen
Schlachthause stattfindet.
Aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen kann das Ministerium Erleichterungen von den
Vorschriften des § 162 Absatz 1 a. a. O. zulassen.