Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXI. 155 
die Ortspolizeibehörde unter den in Abs. 2 a. a. O. vorgeschriebenen Bedingungen. Die Ge- 
nehmigung ist weiter davon abhängig zu machen, daß die Polizeibehörde des Schlachtorts auf 
die vorausgegangene rechtzeitige Benachrichtigung von dem Eintreffen der Tiere nicht wegen 
der Schwierigkeit ihrer Unterbringung Einwendung erhebt. 
Die zur Versendung benutzten Frachtbriefe und Eisenbahnwagen sind in der Weise zu 
kennzeichnen, daß sie durch die Abfertigungsstelle der Abgangsstation mit weißen Zetteln be- 
klebt werden, die in Rotdruck die Aufschrift tragen: 
„Beobachtungsvieh. Berührung mit anderem Klauenvieh verboten.“ 
Der Versender ist verpflichtet, die Versandstation mündlich oder durch den Vermerk 
„Beobachtungsvieh" im Frachtbrief auf die Notwendigkeit der Kennzeichnung aufmerksam 
zu machen. 
Zur Erteilung der Genehmigung der Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz= und Zuchtzwecken 
nach § 166 Absatz 3 a. a. O. ist das Bezirksamt zuständig. 
Dem Bezirksamte bleibt auch überlassen, soweit erforderlich, Anordnungen im Sinne des 
§ 167 a. a. O. zu treffen. 
(Zu § 168 der Ausführungsvorschriften.) 
8 50. 
Das Bezirksamt, in dessen Bezirk der Seuchenort liegt, hat sich gegebenenfalls wegen der 
Abgrenzung des Geltungsbereichs für die nach 8 168 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften 
zu erlassenden Verbote mit den in Betracht kommenden Bezirksämtern ins Benehmen zu setzen. 
Ausnahmen von diesen Verboten können in besonderen Fällen vom Ministerium zugelassen 
werden (8 168 Absatz 2 a. a. O.). 
Im gleichen Umkreis wie in § 168 Absatz 1 bestimmt, sind Viehmärkte und öffentliche 
Tierschauen, soweit sie andere Tiergattungen als Wiederkäuer und Schweine betreffen, sowie 
Jahr= und Wochenmärkte, auch wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt wird, durch das Bezirks- 
amt zu verbieten. Ausnahmen läßt das Ministerium zu (Absatz 3 a. a. O.). 
b. Verfahren nach Feststellung eines Verdachts. 
(Zu den §§ 170 und 171 der Ausführungsvorschriften) 
§ 51. 
Im Falle des § 170 der Ausführungsvorschriften kann das Bezirksamt ausnahmsweise 
Erleichterungen zulassen. 
Die nach § 171 Absatz 3 a. a. O. vorgeschriebene Anzeige von dem Auftreten verdächtiger 
Krankheitserscheinungen bei unter polizeiliche Beobachtung gestellten Lieren hat der Besitzer 
Eesetzes= und Verordnungsblatt 1912.
	        
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