Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

156 XXI. 
der Ortspolizeibehörde zu erstatten. Diese hat auf die Anzeige ohne Verzug die in 8 154 
vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen zu treffen. 
c. Besondere Vorschriften für Wiederkäuer und Schweine, die sich auf dem 
Trausport, auf dem Markt, auf Tierschauen oder dergleichen befinden. 
(Zu den §§ 172 und 173 der Ausführungsvorschriften.) 
Vom Bezirksamte kann der Abtrieb der verdächtigen, ausnahmsweise auch der kranken 
Tiere von Märkten, Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen unter den Bedingungen des 
§ 173 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften gestattet werden. 
Handelt es sich um ansteckungsverdächtiges Schlachtvieh auf einem Schlachtviehmarkte, so 
ist die Genehmigung zum Abtrieb nach einem öffentlichen Schlachthause zur sofortigen Ab- 
schlachtung von der Zustimmung der Polizeibehörde des Bestimmungsorts abhängig zu machen. 
Die Zustimmung kann nur versagt werden, wenn die Unterbringung der Tiere auf Schwierig- 
keiten stößt (§ 173 Abs. 2 a. a. O.). 
d. Verbotswidrige Benützung von Tieren. 
(Zu § 174 der Ausführungsvorschriften.) 
8 53. 
Zur Anordnung der Tötung im Falle des § 174 der Ausführungsvorschriften ist das 
Bezirksamt zuständig. 
§ 54. 
Zur Feststellung weiterer Seuchenausbrüche in einer bereits verseuchten Ortschaft bedarf 
es der besonderen Abordnung des Bezirkstierarztes nicht (§ 14 des Gesetzes). 
Die Ortspolizeibehörde hat an diesen Fällen jeweils Anordnung nach § 162 der Aus- 
führungsvorschriften zu treffen und den Bezirkstierarzt sowie das Bezirksamt von jedem Seuchen- 
fall unter Angabe der Zahl und Art der Tiere des verseuchten Bestandes alsbald in Kenntnis 
zu setzen. Das Bezirksamt prüft und ergänzt nötigenfalls diese Anordnungen und erweitert 
gegebenenfalls den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet (§§ 161 und 165 a. a. O.). 
55. 
Dem Bezirksamte bleibt es überlassen, den Bezirkstierarzt oder dessen Stellvertreter mit 
dem wöchentlichen Besuche der Sperr= und Beobachtungsgebiete (§§ 161 und 165 der Aus- 
führungsvorschriften) zur Überwachung des Vollzugs der angeordneten Maßregeln und der 
Ausstellung der Gesundheitszeugnisse zu beauftragen.
	        
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