XXI. 161
11. Geflügelcholera und Hühnerpest.
Schutzmaßregeln.
(Zu den §§ 290, 296 der Ausführungsvorschriften.)
8 74.
Den Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einer bis dahin seuchenfreien
Ortschaft hat die Ortspolizeibehörde alsbald auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
Die Maßnahmen des § 296 der Ausführungsvorschriften trifft das Bezirksamt.
Ist der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest bezirkstierärztlich festgestellt,
so hat die Ortspolizeibehörde auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenort sofort
die in den §§ 291 und 292 der Ausführungsvorschriften vorgesehenen Maßregeln anzuordnen,
ohne daß es einer nochmaligen Zuziehung des Bezirkstierarztes bedarf (§ 14 des Gesetzes).
Über die weiteren Seuchenausbrüche hat sie jeweils dem Bezirksamt und dem Bezirks-
tierarzte jeweils unter Angabe der Stückzahl des Bestands und der Zahl der erkrankten Tiere
zu berichten.
12. Tuberkulose des Rindviehs.
I. Ermittelung der Seuche.
(Zu den §§ 300 und 301 der Ausführungsvorschriften.)
8 75.
Ist bei einem Tiere einfacher Tuberkuloseverdacht festgestellt oder das Vorhandensein der
Tuberkulose als in hohem Grade wahrscheinlich anzusehen (§ 300 Absatz 1 und 2 der Aus-
führungsvorschriften), so hat der Bezirkstierarzt je nach der Tuberkuloseverdachtsform Proben
von Ausscheidungen aus der Lunge, aus dem Euter, aus der Gebärmutter oder aus dem
Darme zu entnehmen und zur Untersuchung auf Tuberkelbazillen an das Tierhygienische Institut
in Freiburg einzusenden.
Für die Probeentnahme sind die Vorschriften unter III 1, der „Anweisung für die tier-
ärztliche Feststellung der Tuberkulose“ (Anhang zu Abschnitt II Nr. 12 der Ausführungs-
vorschriften) maßgebend.
über das Ergebnis der Untersuchung hat das Tierhygienische Institut dem Bezirkstierarzt
und dem Ministerium Mitteilung zu machen.
Wenn bei der bakteriologischen Untersuchung Tuberkelbazillen nicht gefunden worden sind,
hat der Bezirkstierarzt im Falle des § 300 Absatz 2 a. a. O. unter genauer Angabe des
klinischen Befunds dem Ministerium zu berichten, sofern bekannt ist, daß in dem betreffenden
Viehbestande früher Tuberkulose' geherrscht hat.
§ 76.
Wird die Tuberkulose bei einem geschlachteten oder verendeten Rinde erkannt, so ist der
Besitzer des Herkunftsorts tunlichst zu ermitteln und das Ergebnis der Polizeibehörde des