162 XXI.
Herkunftsorts mitzuteilen, die eine Untersuchung der Rinder in dem Herkunftsgehöfte veranlaßt
(§ 301 Absatz 3 der Ausführungsvorschriften).
Als Herkunftsgehöft gilt das Gehöft, in dem das geschlachtete oder verendete Tier längere
Zeit zur wirtschaftlichen Benutzung gestanden hat.
II. Schutzmaßregeln.
Verfahren mit Rindern, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose
festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist.
(Zu den §§ 302 bis 310 der Ausführungsvorschriften).
§ 77.
Die Tötung von Tieren, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder
in hohem Grade wahrscheinlich ist, ordnet das Ministerium an (§302 der Ausführungsvorschriften).
Schlußbestimmung.
§ 78.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1912 in Kraft. Mit dem gleichen Tage sind die
Verordnung und Bekanntmachung vom 19. Dezember 1895 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
1896 Seite 1 und 32), die Verordnung vom 21. Juni 1895 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 137), die Verordnung vom 29. Juli 1898 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 383),
die Verordnung vom 20. März 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 107), die Ver-
ordnung vom 22. Mai 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 108), die Verordnung
vom 28. Mai 1903 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 134) und die Verordnung vom
11. Mai 1876 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 115) aufgehoben.
Karlsruhe, den 29. April 1912.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. von Bayer.