Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

172 XXI. 
  
  
Bezeichnung der Tiere 
Lfde. 
Nr. zor * 
Tiergattuug Farbe, Geschlecht, Alter, Abzeichen. Besondere Kennzeichen. 
(Stückzahl). 
I 2 :; i 
l. Pferd Brauner Wallach, 5 Jahre alt, mit weißem Stern Hautbrand O.8. auf dem 
auf der Stirn linken Hinterschenkel 
2. Rind Gelbscheckige Kuh, 4 Jahre, mit Brille — 
3. 12 Rinder 10 Kühe, 2 Ochsen: Kühe: Hornbrand U, 
5 Kühe schwarzbunt, Ochsen: Ohrmarke K 
davon 2 etwa 6, 3 etwa 5 Jahre; 
5 Kühe rotgescheckt, 
3 etwa 3, 2 etwa 4 Jahre: 
2 Ochsen, rotbunt, etwa 4 Jahre 
  
  
  
*) Pserde und Rinder, ausgenommen Kälber bis zu 3 Monaten, sind einzeln. Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine 
sind in einzelnen Posten unter Angabe der Stückzahl und des ungesähren Allers einzutragen. Sind Rinder über : Monate 
mit einem haltbaren Keunzeichen versehen, so können auch sie in einzelnen Posten eingetragen werden.
	        
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