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8. Zugtiere im Bergwerks-, Schiffahrts= und Hausierbetriebe.
(§ 17 Nr. 7 des Gesetzes.)
33.
(1) Für die beim Schiffahrtsbetrieb oder beim Gewerbebetrieb im Umherziehen, in beson-
deren Fällen auch für die beim Bergwerksbetriebe benutzten Zugtiere kann eine amtstierärzt-
liche, in bestimmten Zeiträumen zu wiederholende Untersuchung durch die höhere Polizeibehörde
angeordnet werden.
(2) In diesem Falle ist das Ergebnis der Untersuchung unter Angabe des Tages in ein
Untersuchungsbuch einzutragen, in dem die untersuchten Tiere einzeln nach Geschlecht, Farbe,
Abzeichen und Alter bezeichnet sein müssen. Das Untersuchungsbuch ist 6 Monate lang, von
der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Der Führer der Tiere beim Schiffahrts-
betrieb und beim Gewerbebetrieb im Umherziehen hat es stets mit sich zu führen.
9. Hundehalsbänder.
(§ 17 Nr. 8 des Gesetzes.)
g 34.
Frei umherlaufende Hunde müssen mit Halsbändern versehen sein, die Namen und
Wohnort oder Wohnung des Besitzers oder, nach näherer Bestimmung der Landesregierung,
ein sonstiges, die Zugehörigkeit des Hundes sicherstellendes Kennzeichen ersehen lassen.
10. Deckregister.
(§ 17 Nr. 9 des Gesetzes.)
35.
(1) Personen, die einen Hengst oder Bullen (Stier, Farren) zum Decken fremder Pferde
oder fremden Rindviehs verwenden, oder die Beauftragten dieser Personen, desgleichen die
Vorsteher oder Tierhalter von Gemeinden, Verbänden oder Vereinen, die Hengste oder Bullen
zur Zucht halten, haben Deckregister nach näherer Anweisung der Landesregierung zu führen
und den Polizeibeamten und beamteten Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(2) Soweit nicht die Landesregierung anders bestimmt, gilt als fremdes Vieh nicht das
Vieh derjenigen Personen, die in dem Betriebe des Hengst= oder Bullenbesitzers beschäftigt sind.
§ 36.
Die Landesregierung kann anordnen, daß Personen, die einen Hengst oder Bullen zum
Decken fremder Pferde oder fremden Rindviehs verwenden, desgleichen die Vorsteher oder
Tierhalter von Gemeinden, Verbänden oder Vereinen, die Hengste oder Bullen zur Zucht
halten, dies einer von der Landesregierung zu bestimmenden Stelle anzuzeigen haben.
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