Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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8 44. 
Für Nutzviehhöfe und Schlachtviehhöfe kann die Anlage getrennter Ent- und Verlade- 
rampen und getreunnter Zu= und Abfuhrwege sowie die Pflasterung der Triebstraßen, für 
öffentliche Schlachthäuser die Anlage getrennter Ent= und Verladerampen, für Viehmärkte 
diejenige getrennter Zu= und Abfuhrwege durch die höhere Polizeibehörde angeordnet werden. 
§ 45. 
(1) Für die Herstellung der in den §§ 41 bis 43 vorgeschriebenen Einrichtungen kann 
von der Landesregierung eine Frist bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes 
gewährt werden. 
(2) Für Jahr= und Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit 
sind (§ 6 Abs. 2), sowie für Remontemärkte, endlich für Viehausstellungen und Viehmärkte 
von beschränktem Umfang, die nur aus dem Ausstellungs-(Markt-) Ort oder dessen näherer 
Umgebung beschickt sind, kann von der Herstellung der Einrichtungen ganz oder teilweise 
abgesehen werden. 
§ 46. 
(1) Für die Neuanlage von Nutzviehhöfen, Schlachtviehhöfen und von öffentlichen Schlacht- 
häusern gelten folgende Bestimmungen: 
un) Wenn ein öffentliches Schlachthaus mit einem Schlachtviehhofe verbunden ist, so müssen 
Einrichtungen getroffen sein, die einen Abschluß der Betriebe gegeneinander ermöglichen. 
) Auf Nutz= oder Schlachtviehhösen mit stärkerem Viehverkehr und bei öffentlichen 
Schlachthäusern müssen für das mit der Eisenbahn ankommende Vieh auf den Auslade- 
rampen Buchten zur vorläufigen Unterbringung der Tiere vorhanden sein. Wenn 
Ausladungen zur Nachtzeit vorgenommen werden, müssen die Rampen mit ausreichender 
Beleuchtung versehen sein. 
JP) Bei größeren Nutz= oder Schlachtviehhöfen sind gegen die übrige Anlage vollkommen 
abgeschlossene Seuchenhöfe zur Aufnahme seuchenkranker oder verdächtiger Tiere, bei 
größeren Schlachtviehhöfen auch besondere, von dem übrigen Viehverkehre getrennt 
liegende Restbestandhöfe zur Unterbringung des von einem zum anderen Markte ver- 
bleibenden Viehes herzustellen. Durch die Landesregierung kann die Herstellung von 
Restbestandhöfen auch für kleinere Schlachtviehhöfe und für Nutzviehhöfe vorgeschrieben 
werden. 
(2) Vorstehende Bestimmungen können nach Anordnung der Landesregierung auf bereits 
bestehende Nutz= oder Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthäuser ausgedehnt werden. 
Betrieb. 
§ 7. 
Der Beginn der Viehmärkte und des Auftriebs ist auf eine bestimmte Tageszeit festzusetzen 
und darf, sofern nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist, nicht vor Tages-
	        
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