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Für Nutzviehhöfe und Schlachtviehhöfe kann die Anlage getrennter Ent- und Verlade-
rampen und getreunnter Zu= und Abfuhrwege sowie die Pflasterung der Triebstraßen, für
öffentliche Schlachthäuser die Anlage getrennter Ent= und Verladerampen, für Viehmärkte
diejenige getrennter Zu= und Abfuhrwege durch die höhere Polizeibehörde angeordnet werden.
§ 45.
(1) Für die Herstellung der in den §§ 41 bis 43 vorgeschriebenen Einrichtungen kann
von der Landesregierung eine Frist bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes
gewährt werden.
(2) Für Jahr= und Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit
sind (§ 6 Abs. 2), sowie für Remontemärkte, endlich für Viehausstellungen und Viehmärkte
von beschränktem Umfang, die nur aus dem Ausstellungs-(Markt-) Ort oder dessen näherer
Umgebung beschickt sind, kann von der Herstellung der Einrichtungen ganz oder teilweise
abgesehen werden.
§ 46.
(1) Für die Neuanlage von Nutzviehhöfen, Schlachtviehhöfen und von öffentlichen Schlacht-
häusern gelten folgende Bestimmungen:
un) Wenn ein öffentliches Schlachthaus mit einem Schlachtviehhofe verbunden ist, so müssen
Einrichtungen getroffen sein, die einen Abschluß der Betriebe gegeneinander ermöglichen.
) Auf Nutz= oder Schlachtviehhösen mit stärkerem Viehverkehr und bei öffentlichen
Schlachthäusern müssen für das mit der Eisenbahn ankommende Vieh auf den Auslade-
rampen Buchten zur vorläufigen Unterbringung der Tiere vorhanden sein. Wenn
Ausladungen zur Nachtzeit vorgenommen werden, müssen die Rampen mit ausreichender
Beleuchtung versehen sein.
JP) Bei größeren Nutz= oder Schlachtviehhöfen sind gegen die übrige Anlage vollkommen
abgeschlossene Seuchenhöfe zur Aufnahme seuchenkranker oder verdächtiger Tiere, bei
größeren Schlachtviehhöfen auch besondere, von dem übrigen Viehverkehre getrennt
liegende Restbestandhöfe zur Unterbringung des von einem zum anderen Markte ver-
bleibenden Viehes herzustellen. Durch die Landesregierung kann die Herstellung von
Restbestandhöfen auch für kleinere Schlachtviehhöfe und für Nutzviehhöfe vorgeschrieben
werden.
(2) Vorstehende Bestimmungen können nach Anordnung der Landesregierung auf bereits
bestehende Nutz= oder Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthäuser ausgedehnt werden.
Betrieb.
§ 7.
Der Beginn der Viehmärkte und des Auftriebs ist auf eine bestimmte Tageszeit festzusetzen
und darf, sofern nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist, nicht vor Tages-