Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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8 100. 
Milch, Haare, Wolle milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere sind unschädlich 
zu beseitigen. 
8 101. 
(1) Die Kadaver und Kadaverteile (Fleisch, Häute, Blut, Eingeweide, Hörner, Klauen usw.) 
gefallener oder getöteter milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere müssen sofort 
nach Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich beseitigt werden. 
(2) Das Abhäuten der Kadaver ist verboten. 
(3) Eine SÖffnung der Kadaver darf ohne polizeiliche Erlanbnis nur von Tierärzten oder 
unter deren Leitung vorgenommen werden. 
(4) Bis zu ihrer unschädlichen Beseitigung sind die Kadaver oder Kadaverteile nach amts- 
tierärztlicher Anweisung dicht zu bedecken und tunlichst unter sicherem Verschlusse so aufzu- 
bewahren, daß ihre Berührung durch Tiere oder Menschen und eine anderweitige Verschleppung 
von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird. Die Bewachung der Kadaver oder 
Kadaverteile kann von der Polizeibehörde angcordnet werden. 
(5) Zum Wegschaffen der Kadaver und Kataverteile sollen möglichst nur solche Fahrzeuge 
oder Behältnisse verwendet werden, die für Blut und tierische Abgänge undurchlässig sind 
Beim Transport müssen die natürlichen Körperöffnungen der Kadaver durch Einschieben von 
Werg, Tuchstücken oder dergleichen gegen das Abfließen von Blut möglichst dicht abgeschlossen 
werden; auch müssen die Kadaver oder Kadaverteile so dicht zugedeckt sein, daß sie für Fliegen 
unzugänglich sind. 
(6) Die Vorschriften im § 97 Abs. 3, 5 finden auch bei dem Transport, der Zerlegung 
und der unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile siungemäß Anwendung. 
102. 
(1) Ist in dem Rinder= oder Schafbestand eines Gehöfts oder einer Weide oder in zeiner 
aus Rindern oder Schafen mehrerer Gehöfte bestehenden Herde Milzbrand festgestellt, so kann 
angeordnet werden, daß vor dem Erlöschen der Seuche (§ 106) kein Tier des Bestandes oder 
der Herde ohne polizeiliche Erlaubnis lebend oder tot aus dem Gehöft, aus der Weide oder 
über die Grenzen der Feldmark ausgeführt oder, abgesehen von Notfällen, geschlachtet werden 
darf. 
(2) Wird die Erlaubnis zur Überführung von Tieren in einen anderen Polizeibezirk 
erteilt, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der 
Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
8 108. 
Die Benutzung verseuchter Weideflächen, ferner die gemeinschaftliche Benutzung verseuchter 
Brunnen, Tränken und Schwemmen durch Tiere, die für Milzbrand empfänglich sind, kann 
verboten werden.
	        
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