Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

O0.r 
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(4) Die Kadaver getöteter oder verendeter wutkranker oder wutverdächtiger Hunde sind 
bis zur amtstierärztlichen Untersuchung sicher und vor Witterungseinflüssen geschützt aufzu- 
bewahren. 
8 111. 
(1) Die Polizeibehörde hat sofort zu veranlassen, daß Hunde, die auf Grund des § 110 
eingesperrt worden sind, amtstierärztlich untersucht werden. 
(2) Läßt die amtstierärztliche Untersuchung Zweifel über den Zustand eines Hundes, so 
muß die Einsperrung in der Regel auf 1 Woche, nötigenfalls auf 2 Wochen, ausgedehnt 
werden. Nach Ablauf dieser Fristen und vor Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln 
ist der Hund einer erneuten amtstierärztlichen Untersuchung zu unterwerfen. 
(3) Der Besitzer eines unter Beobachtung gestellten Hundes oder sein Vertreter hat das 
Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem Hunde oder dessen Verenden der Polizei- 
behörde ohne Verzug anzuzeigen und den Kadaver gemäß § 110 Abs. 4 aufzubewahren. 
(4) Wenn der Besitzer vor Ablauf der Beobachtungsfrist durch amtstierärztliche Be- 
scheinigung nachweist, daß der Verdacht beseitigt ist, so sind die Einsperrung und polizeiliche 
Beeobachtung schon vorher wieder aufzuheben. 
112. 
(1) Für Hunde, bei denen die Tollwut oder der Verdacht der Seuche amtstierärztlich 
festgestellt ist, ist die sofortige Tötung polizeilich anzuordnen. Wenn ein der Seuche verdäch- 
tiger Hund einen Menschen gebissen hat, so kann angeordnet werden, daß das Tier, sofern 
dies ohne Gefahr geschehen kann, in einem sicheren Behältnis, wenn möglich unter fester An- 
kettung, eingesperrt und bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Verdachts polizeilich beob- 
achtet wird. 
(2) Ferner ist die sofortige Tötung aller derjenigen Hunde anzuordnen, von denen fest- 
steht oder anzunehmen ist, daß sie mit wutkranken Tieren oder der Seuche verdächtigen Hunden 
oder Katzen in Berührung gekommen sind. Ausnahmsweise kann für solche Hunde statt der 
Tötung eine mindestens 3 monatige Einsperrung gestattet werden, falls sie nach dem Ermessen 
der Polizeibehörde mit genügender Sicherheit durchzuführen ist und der Besitzer des Hundes 
die daraus und aus der polizeilichen Uberwachung erwachsenden Lasten trägt. 
(3) Die polizeiliche Genehmigung zur Einsperrung eines der Ansteckung verdächtigen Hundes 
(Abs. 2) ist an die weitere Bedingung zu knüpfen, daß der Besitzer der Polizeibehörde mindestens 
alle 4 Wochen eine amtstierärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Hundes 
sowie darüber einreicht, daß die Fortsetzung der Einsperrung ohne Gefahren für Menschen und 
Tiere durchführbar ist. Wird diese Bedingung nicht eingehalten, oder werden die angeordneten 
Einsperrungsmaßregeln nicht genau befolgt, so ist die sofortige Tötung des Hundes anzuordnen. 
(4) Der Besitzer eines mit polizeilicher Genehmigung eingesperrten Hundes oder dessen 
Vertreter hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem Hunde oder dessen 
Verenden der Polizeibehörde sofort anzuzeigen und im letzteren Falle den Kadaver gemäß § 110 
Abs. 4 aufzubewahren. 
4.
	        
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