Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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(2) In dem gefährdeten Bezirke, der den im § 114 Abs. 5 als Regel vorgesehenen Um- 
fang nicht überschreiten soll, ist auch die Festlegung der Hunde nach § 114 anzuordnen. 
III. Verfahren bei Tollwut anderer Haustiere. 
118. 
Für andere Haustiere, bei denen die Tollwut festgestellt wird, ist die sofortige Tötung 
polizeilich anzuordnen. 
8 119. 
Der Seuche verdächtige andere Haustiere müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter 
dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder bis zu polizeilichem Einschreiten in einem sicheren 
Behältnis eingesperrt werden. Die Polizeibehörde hat hierauf sinngemäß nach den §§ 111, 113 
zu verfahren. 
8 120. 
Andere Haustiere, von denen feststeht oder anzunehmen ist, daß sie mit wutkranken oder 
der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, die aber Erscheinungen der Toll- 
wut noch nicht zeigen, müssen sofort und für die Dauer der Gefahr mit den in den 88 122, 
123 bezeichneten Wirkungen unter polizeiliche Beobachtung gestellt werden. 
§ 121. 
Die Dauer der Gefahr (§ 120) ist für Pferde und Rinder auf 6 Monate, für Schafe, Ziegen 
und Schweine auf 3 Monate zu bemessen. 
8 122. 
(1) Während der Dauer der polizeilichen Beobachtung darf ein Wechsel des Standorts 
der Tiere ohne polizeiliche Genehmigung nicht stattfinden. Im Falle eines Wechsels ist die 
Beobachtung an dem neuen Standort fortzusetzen. 
(2) Wenn die Erlaubnis zur Überführung der Tiere in einen anderen Polizeibezirk erteilt 
wird, so muß die Polizeibehörde des Bestimmungsorts zur Fortsetzung der Beobachtung von 
dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig benachrichtigt werden. 
123. 
(1) Die Benutzung und der Weidegang der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere 
sind gestattet. Der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter hat jedoch von dem Auftreten von 
Krankheitserscheinungen, die den Ausbruch der Tollwut befürchten lassen, der Polizeibehörde 
ungesäumt Anzeige zu erstatten. Im übrigen ist nach § 119 zu verfahren. 
(2) Das Schlachten der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere ist gestattet (ver- 
gleiche jedoch § 125). Im Falle der Schlachtung sind Körperteile, an denen sich verdächtige 
Wunden oder Narben befinden, unschädlich zu beseitigen.
	        
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