Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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oder in Ortsteilen angeordnet werden. Im gleichen Falle kann auch die gemeinschaftliche 
Benutzung von Brunnen, Tränken oder Schwemmen durch Pferde verschiedener Bestände ver- 
boten werden. 
8 130. 
Die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt haben dafür Sorge zu tragen, daß der 
Besitzer oder der Vertreter des Besitzers eines rotzkranken oder der, Seuche verdächtigen Pferdes 
auf die Gefahr der Ansteckung von Menschen durch unvorsichtigen Verkehr mit dem kranken 
Tiere aufmerksam gemacht wird. Der Wärter eines solchen Pferdes ist von jeder Dienst— 
leistung bei anderen Pferden anszuschließen und darf nicht in dem Seuchenstalle schlafen. 
Personen, die Verletzungen an den Händen oder anderen unbedeckten' Körperteilen, haben, dürfen 
zur Wartung rotzkranker und der Seuche verdächtiger Pferde nicht verwendet werden. 
8 131. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch des Rotzes oder den Verdacht dieser Seuche 
in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vorläufige Einsperrung und 
Absonderung der kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde anzuordnen. Die gleichen 
Maßnahmen können von ihm auch für die der Ansteckung verdächtigen Tiere angeordnet 
werden. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Pferde oder dessen 
Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon 
der Polizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen. 
8 132. 
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten Seuchen- 
ausbruch in einer Ortschaft sowie von dem Verlauf und von dem Erlöschen der Seuche dem 
Generalkommando desjenigen Armeekorps sowie dem Vorstand desjenigen landesherrlichen oder 
Staatsgestüts, in dessen Bezirke der Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mitteilung zu machen. 
Ist der Seuchenort ein Truppenstandort, so ist die Mitteilung auch dem Gonverneur, Kom- 
mandanten oder Garnisonältesten zu machen. 
133. 
Das Schlachten rotzkranker oder der Seuche verdächtiger Pferde ist verboten. 
134. 
(1) Die Kadaver gefallener oder getöteter rotzkranker oder der Seuche verdächtiger Pferde 
müssen sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich beseitigt werden. Bis 
dahin ist für eine Aufbewahrung Sorge zu tragen, durch die eine Verschleppung von Krank- 
heitekeimen nach Möglichkeit vermieden wird. 
(2) Das Abhänten solcher Kadaver ist verboten.
	        
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