(3) Wird die Erlaubnis zur Uberführung der Pferde in einen anderen Polizeibezirk erteilt,
so muß die Polizeibehörde des Bestimmungsortes von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere
rechtzeitig benachrichtigt werden.
118.
Wenn der Besitzer der Pferde den polizeilichen Anordnungen nicht pünktlich Folge leistet,
so fallen die nach § 146 gestatteten Vergünstigungen weg.
149.
(1) Ist ein unter Beobachtung gestelltes Pferd verendet oder auf Veranlassung des Be-
sitzers getötet worden, so hat die Polizeibehörde die Zerlegung des Pferdes durch den beamteten
Tierarzt anzuordnen.
(2) Der Kadaver eines verendeten oder auf Veranlassung des Besitzers getöteten unter
Beobachtung gestellten Pferdes darf ohne polizeiliche Genehmigung weder geöffnet noch be-
seitigt werden.
8 150.
Die Polizeibehörde kann nach näherer Anordnung der Landesregierung die Tötung der
Ansteckung verdächtiger Pferde anordnen, wenn die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im
öffentlichen Interesse erforderlich ist.
V. Desinfektion.
§ 151.
(1) Die Räumlichkeiten, in denen rotzkranke oder der Seuche verdächtige Pferde gestanden
haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige Gegenstände, von
denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (5 18 Abs. 3 der Anweisung
für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. Der
beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen.
(2) Auch Personen, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung
gekommen sind, haben sich zu desinfizieren.
VI. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
8 152.
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzu-
heben, wenn
a) die rotzkranken Pferde gefallen oder getötet, die der Seuche verdächtigen Pferde gefallen,
getötet oder von dem beamteten Tierarzt für rotzfrei erklärt worden sind, die der An-
steckung verdächtigen Pferde gefallen oder getötet worden sind oder während der poli-
zeilichen Beobachtung (§ 14.1 Abs. 3) keine rotzverdächtigen Erscheinungen gezeigt haben und