Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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b) die Desinfektion, soweit sie vorgeschrieben ist, ausgeführt und durch den beamtelen 
Tierarzt abgenommen ist. 
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen. 
B. Andere Einhufer. 
153. 
Den Pferden sind im Sinne der Vorschriften in den §§ 128 bis 152 Esel, Maultiere 
und Maulesel gleichzustellen. 
4. Manl= und Klauenseuche. 
I. Vorläusige Maßregeln und Ermittlung. 
8 154. 
(1) Sobald der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche oder der Verdacht des Ausbruchs 
dieser Seuche in einer bis dahin seuchenfreien Ortschaft durch Anzeige oder sonst zur amtlichen 
Kenntnis gelangt, hat die Polizeibehörde sofort die Zuziehung des beamteten Tierarztes zu 
veranlassen und inzwischen folgende vorläufigen Maßregeln zu treffen: 
a) Das Klauenieh des verdächtigen Gehöfts ist in seinen Ställen oder sonstigen Stand- 
orten abzusondern (§ 19 Abs. 1, 41 des Gesetzes). Der Zutritt zu den Ställen 
(Standorten) ist, abgesehen von Notfällen, nur dem Besitzer der Tiere oder der Ställe 
(Standorte), dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der 
Tiere betrauten Personen und Tierärzten gestattet. 
b) Das verdächtige Gehöft ist in der Weise abzusperren, daß, abgesehen von Notfällen, 
weder Tiere eingestellt, noch von Klauenvieh stammende Erzeugnisse und Rohstoffe, 
noch Stallgerätschaften, Dünger, Jauche oder Futter= und Strenvorräte weggebracht 
werden dürfen. Milch darf nur nach vorheriger Abkochung oder anderer ausreichender 
Erhitzung (§ 28 Abs. 3) weggegeben werden. Für die Abgabe von Milch an Sammel- 
molkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, 
können Ausnahmen zugelassen werden. 
Jc) Ist die Milch des verdächtigen Viehbestandes bisher an eine Sammelmolkerei (§ 26) 
abgeliefert worden, so ist sofort jedes weitere Weggeben von nicht ausreichend erhitzter 
Milch aus dieser Molkerei an landwirtschaftliche Betriebe, in deuen Klauenvieh gehalten 
wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Biehbeständen der Molkerei 
zu untersagen. Desgleichen ist die Abgabe von roher Milch aus der Molkerei 
zum Genusse für Menschen zu verbieten, sobald und solange anzunehmen ist, daß 
Milch aus dem verdächtigen Viehbestand in die abzugebende Milch aufgenommen oder 
verarbeitet worden ist. Ferner ist anzuordnen, daß die zur Anlieferung der Milch 
und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei nicht
	        
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