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(6) Auf den an dem Seuchengehöfte vorbeiführenden Straßen können der Transport und
die Benutzung von Tieren jeder Art beschränkt werden.
8 163.
(1) Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirkes unterliegt der Ab-
sonderung im Stalle (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Jedoch darf das abgesonderte Klauenvieh
mit polizeilicher Erlanbnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Auf die Schlachtung
finden die Vorschriften des § 160 Anwendung. Indessen kann von der amtstierärztlichen
Leitung und, sofern unmittelbar vor der Überführung der Tiere zur Schlachtstätte durch amts-
tierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der gesamte Klauenviehbestand des betreffenden
Gehöfts noch seuchenfrei ist, von den im § 160 Abs. 2, 4, 5 vorgeschriebenen Transport-
beschränkungen und Desinfektionsmaßnahmen Abstand genommen werden. Werden die Tiere
mit der Eisenbahn versandt, so sind die dafür benutzten Frachtbriefe und Eisenbahnwagen nach
näherer Anweisung der Landesregierung zu kennzeichnen.
(2) Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die Aufstallung oder die uneingeschränkte
Durchführung der Absonderung des Klauenviehs der nicht verseuchten Gehöfte untunlich er-
scheinen lassen, können Erleichterungen zugelassen werden.
(3) In diesem Falle dürfen, um die Verwendung der Tiere zur Feldarbeit oder ihren
Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, von den Tieren zu benutzende
öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden.
(4) Die Absonderung der Tiere ist in der Regel so lange aufrechtzuerhalten, bis aus
allen Seuchengehöften sämtliches Klauenvieh beseitigt worden oder die Seuche abgeheilt und in
allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion (§ 175) bewirkt ist.
(5) Für das Weggeben von Milch können die gleichen Anordnungen getroffen werden
wie für die Senchengehöfte (§ 162 Abs. 1 unter c). Jedoch ist die Abgabe von Milch an
Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende Erhitzung (§ 28 Abs. 3) der gesamten Milch
gewährleistet ist, in der Regel auch ohne vorherige Abkochung oder andere ausreichende Er-
hitzung zu gestatten.
164.
Für den ganzen Bereich des Sperrbezirkes gelten folgende Beschränkungen:
) Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und
bei Ziehhunden die feste Auschirrung gleich zu erachten. Die Verwendung von Hirten-
hunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine
kann gestattet werden.
1.) Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig
in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist
das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke,
desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen
Fällen kann die Polizeibehörde Ausnahmen zulassen.