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(2) Das Erlöschen der Seuche ist in gleicher Weise wie der Ausbruch öffentlich bekannt
zu machen.
5. Lungenseuche des Rindviehs.
I. Ermittlung.
8177.
(1) Ist der Ausbruch der Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, so
haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als möglich Ermittlungen darüber
anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, und ob das kranke
oder der Seuche verdächtige Tier oder ein anderes Stück des verseuchten oder verdächtigen
Rindviehbestandes mit anderem Rindvieh in Berührung gekommen ist. Ferner ist festzustellen,
ob und wann Rindvieh aus dem Bestande verendet, geschlachtet, ausgeführt oder sonst ent
fernt worden und wohin es gekommen ist. Des weiteren ist nachzuforschen, ob und wo die
seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen und die übrigen Tiere des Bestandes sowie die aus
dem verseuchten oder verdächtigen Bestande entfernten Tiere erworben und in wessen Besitz sie
früher gewesen sind.
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen, die in der Regel nicht über einen Zeitraum
von mehr als 6 Monaten zurückgreifen sollen, sind die erforderlichen Maßregeln ohne Verzug
zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizceibehörden zu benachrichtigen.
178.
(1) Der beamtete Tierarzt hat unverzüglich den gesamten Rindviehbestand des Seuchen-
gehöfts aufzunehmen und die Tiere zu ermitteln, die an der Lungenseuche erkrankt oder der
Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind.
(2) Die Polizeibehörde kann erforderlichenfalls die Kennzeichnung der Tiere anordnen.
8 179.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Lungenseuche oder den Verdacht dieser
Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vorläufige Einsperrung
und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Bewachung,
anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen
Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon
der Polizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen.
8 180.
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Lungenseuche stattgefunden hat, so kann eine
amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Rindviehbestände des Seuchenorts, seiner Umgegend
oder einzelner Ortsteile angeordnet werden.