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§ 191.
Werden verdächtige Tiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen ange-
wiesenen Räumlichkeit oder an Orten, zu denen ihr Zutritt verboten ist, betroffen, so kann
ihre sofortige Tötung angeordnet werden.
192.
(1) Bricht die Lungenseuche bei Rindvieh auf der Weide aus, so kann dessen Aufstallung
angeordnet werden. Andernfalls ist über die Weide, auf der sich die kranken und verdächtigen
Tiere befinden, die Sperre zu verhängen (§ 22 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Im übrigen ist
nach den §8 182 bis 191 sinngemäß zu verfahren.
(2) An den Eingängen der gesperrten Weide sind Tafeln mit der deutlichen und halt-
baren Aufschrift „Lungenseuche“ leicht sichtbar anzubringen.
193.
(1) Wird die Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche bei Tieren festgestellt, die
sich auf dem Transport befinden, so ist deren Weiterbeförderung zu verbieten und die Tiere
sind abzusondern; ebenso ist mit den der Ansteckung verdächtigen Tieren zu verfahren (§ 19
Abs. 1, 4 des Gesetzes).
(2) Können die Tiere innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen, an dem sie zum
Zwecke der Absperrung untergebracht oder geschlachtet werden sollen, so kann die Polizeibehörde
die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die Tiere unterwegs weder
in fremde Gehöfte gebracht werden noch mit anderem Rindvieh in Berührung kommen, und
daß sie zu Wagen, mit der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden. Die Durchführung
dieser Vorschriften ist durch Vereinbarung mit der Eisenbahn oder sonstigen Betriebsverwaltung
und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicherzustellen.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum
Zwecke der Absperrung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts anzufragen, ob die
Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist die Polizeibehörde des Bestimmungs
orts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
(4) Bei der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlachtung ist
nach § 190 Abs. 1, 5 zu verfahren.
8 194.
(1) Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt, so kann die höhere Polizeibehörde um
das Seuchengehöft (Standort) Beobachtungsgebiete bilden, und zwar
a) ein engeres Beobachtungsgebiet aus dem verseuchten Orte oder Teilen davon mit der
Wirkung, daß aus diesem Gebiete die Ausfuhr von Rindvieh nur mit polizeilicher
Genehmigung nach tierärztlicher Untersuchung des Bestandes und nur zum Zwecke der
Schlachtung nach vorheriger Benachrichtigung der Polizeibehörde des Bestimmungsorts