Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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§ 191. 
Werden verdächtige Tiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen ange- 
wiesenen Räumlichkeit oder an Orten, zu denen ihr Zutritt verboten ist, betroffen, so kann 
ihre sofortige Tötung angeordnet werden. 
192. 
(1) Bricht die Lungenseuche bei Rindvieh auf der Weide aus, so kann dessen Aufstallung 
angeordnet werden. Andernfalls ist über die Weide, auf der sich die kranken und verdächtigen 
Tiere befinden, die Sperre zu verhängen (§ 22 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Im übrigen ist 
nach den §8 182 bis 191 sinngemäß zu verfahren. 
(2) An den Eingängen der gesperrten Weide sind Tafeln mit der deutlichen und halt- 
baren Aufschrift „Lungenseuche“ leicht sichtbar anzubringen. 
193. 
(1) Wird die Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche bei Tieren festgestellt, die 
sich auf dem Transport befinden, so ist deren Weiterbeförderung zu verbieten und die Tiere 
sind abzusondern; ebenso ist mit den der Ansteckung verdächtigen Tieren zu verfahren (§ 19 
Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
(2) Können die Tiere innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen, an dem sie zum 
Zwecke der Absperrung untergebracht oder geschlachtet werden sollen, so kann die Polizeibehörde 
die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die Tiere unterwegs weder 
in fremde Gehöfte gebracht werden noch mit anderem Rindvieh in Berührung kommen, und 
daß sie zu Wagen, mit der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden. Die Durchführung 
dieser Vorschriften ist durch Vereinbarung mit der Eisenbahn oder sonstigen Betriebsverwaltung 
und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicherzustellen. 
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum 
Zwecke der Absperrung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts anzufragen, ob die 
Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist die Polizeibehörde des Bestimmungs 
orts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
(4) Bei der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlachtung ist 
nach § 190 Abs. 1, 5 zu verfahren. 
8 194. 
(1) Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt, so kann die höhere Polizeibehörde um 
das Seuchengehöft (Standort) Beobachtungsgebiete bilden, und zwar 
a) ein engeres Beobachtungsgebiet aus dem verseuchten Orte oder Teilen davon mit der 
Wirkung, daß aus diesem Gebiete die Ausfuhr von Rindvieh nur mit polizeilicher 
Genehmigung nach tierärztlicher Untersuchung des Bestandes und nur zum Zwecke der 
Schlachtung nach vorheriger Benachrichtigung der Polizeibehörde des Bestimmungsorts
	        
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