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erfolgen darf, und daß das ausgeführte Rindvieh nach der Schlachtung amtetierärztlich
untersucht wird:
b) erforderlichenfalls ein weiteres Beobachtungsgebiet mit der Wirkung, daß aus diesem
Gebiete Rindvieh nur mit polizeilicher Genehmigung nach tierärztlicher Untersuchung
des Bestandes, jedoch ohne weitere Beschränkung, ausgeführt werden darf.
(2) In den Beobachtungsgebieten dürfen Rindviehmärkte nicht abgehalten werden.
(3) Der Verkehr mit Rindvieh auf den in den Beobachtungsgebieten gelegenen Eisenbahn-
stationen oder auf benachbarten Stationen kann von der höheren Polizeibehörde verboten oder
beschränkt werden. Die Eisenbahnverwaltung ist sofort zu benachrichtigen, und die Beschränkung
ist öffentlich bekannt zu machen.
(4) Die Beschränkungen des Verkehrs mit Rindvieh in den Beobachtungsgebieten sind
aufzuheben, sobald die Gefahr der Seuchenverschleppung aus diesen Gebieten beseitigt ist.
b) Verfahren nach Feststellung eines Verdachts.
§ 195.
(1) Der Rindviehbestand eines seuchenfreien Gehöfts ist mit den aus den 88 196, 197
sich ergebenden Wirkungen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen, wenn durch amtliche Er-
hebungen festgestellt ist,
a) daß sich unter dem Bestand ein Tier befindet, das innerhalb der letzten 90 Tage
mit einem seuchenkranken Tiere in Berührung war, oder
b) daß sich unter dem Bestand ein Tier befindet, das innerhalb der letzten 90 Tage mit
einem verdächtigen Tiere aus einem verseuchten Bestand in Berührung war, oder
F%0) daß sich unter dem Bestand ein der Seuche verdächtiges Tier befindet.
(2) Die polizeiliche Beobachtung hat sich im Falle des Abs. 1 unter auf eine Frist von
6 Monaten, im übrigen auf eine Frist von 90 Tagen zu erstrecken. Die Frist beginnt in
den Fällen des Abs. 1 unter a und b mit dem Tage, an dem das Tier mit dem seuchen-
kranken oder dem verdächtigen Tiere zuletzt in Berührung gewesen ist, im Falle des Abs. 1
unter c mit dem Tage, an dem die verdächtigen Krankheitserscheinungen festgestellt sind.
(3) Wird der Verdacht durch weitere Ermittlungen vor Ablauf der Beobachtungsfrist
beseitigt, so ist die polizeiliche Beobachtung sogleich wieder aufzuheben.
(1) Der beamtete Tierarzt hat den unter Beobachtung gestellten Rindviehbestand aufzunehmen.
* 196.
(1) Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet:
a) anderes Rindvieh nicht in die Räumlichkeiten einzustellen, in denen die unter Be-
obachtung stehenden Tiere untergebracht sind, auch ohne polizeiliche Genehmigung kein
Tier des Rindviehbestandes in andere Stallungen oder Gehöfte zu bringen oder schlachten
zu lassen;
1) Vorsorge zu treffen, daß fremdes Rindvieh nicht auf das Gehöft kommt: