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Jc) von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem Tiere oder von dem
Tode eines Tieres des Bestandes der Polizeibehörde sofort eine Anzeige zu machen.
(2) Im Notfall kann der Besitzer ein unter Beobachtung gestelltes Tier ohne polizeiliche
Genehmigung schlachten lassen, hat aber dann der Polizeibehörde nach erfolgter Schlachtung
sofort Anzeige zu erstatten.
(3) Auf die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem
der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere oder von dem Tode oder der Notschlachtung
eines Tieres hat die Polizeibehörde dessen amtstierärztliche Untersuchung anzuordnen. Eine
solche Untersuchung hat auch stattzufinden, wenn ein unter polizeiliche Beobachtung gestelltes
Tier mit Genehmigung der Polizeibehörde geschlachtet wird.
§ 197.
(1) Die Ausfuhr des unter polizeiliche Beobachtung gestellten Rindviehs zum Zwecke
sofortiger Schlachtung kann unter den im § 190 angegebenen Bedingungen gestattet werden.
(2) Ferner kann die sofortige Tötung der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere
angeordnet werden, wenn sie an Orten, zu denen ihr Zutritt verboten ist, betroffen werden.
III. Impfung.
198.
Die Lungenseucheimpfung darf nur auf Anordnung der Landesregierung und nur unter
Beobachtung der von dieser zu bezeichnenden Schutzmaßregeln erfolgen.
IV. Desinfektion.
* 199.
(1) Die Räumlichkeiten, in denen seuchenkranke oder der Seuche verdächtige Tiere ge-
standen haben, sind zu desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige Gegenstände,
von denen anzunehmen ist, daß sie den Aunsteckungsstoff enthalten (§ 20 Abs. 2 bis 5 der
Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen,
soweit nicht ihre Verwertung nach § 20 Abs. 5 der genannten Anweisung gestattet ist. Der
beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen.
(2) Auch die Personen, die mit kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berühr-
ung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren.
V. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
§ 200.
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
wenn