Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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(2) In Notfällen kann die Schlachtung ohne polizeiliche Genehmigung erfolgen. In diesen 
Fällen ist ebenso wie beim Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei der Ansteckung 
verdächtigen Tieren und beim Verenden von Tieren in den abgesperrten Beständen der Polizei- 
behörde sofort Anzeige zu erstatten, worauf diese Behörde unverzüglich eine amtstierärztliche 
Untersuchung der Tiere zu veranlassen hat. 
III. Impfung. 
8 222. 
(1) Die Polizeibehörde hat die Impfung aller noch seuchenfreien Stücke einer Herde an— 
zuordnen, in der die Pockenseuche festgestellt ist. 
(2) Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder seines Vertreters kann für die Vor— 
nahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach amtstierärztlichem Gutachten mit 
Rücksicht auf den Zustand der Tiere oder auf äußere Verhältnisse die sofortige Impfung nicht 
zweckmäßig ist. 
(3) Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder seines Vertreters von der Anwendung 
der Impfung ganz Abstand genommen werdeu, sofern die Abschlachtung der noch seuchenfreien 
Stücke der Herde binnen 10 Tagen nach Feststellung des Seuchenausbruchs gesichert ist. 
8 223. 
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen Verhältnissen 
die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schafherden nicht auszuschließen, 
so kann die Polizeibehörde die Impfung der von der Seuche bedrohten Herden und aller in 
demselben Orte befindlichen Schafe anordnen. 
§ 224. 
Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung darf eine Impfung der Schafe nicht vor- 
genommen werden. 
8 225. 
Die polizeilich angeordnete Impfung muß in allen Fällen, sofern sie nicht von dem beamteten 
Tierarzt selbst ausgeführt wird, unter amtstierärztlicher Aufsicht erfolgen. Die geimpften 
Schafe sind in der Zeit vom 9. bis 12. Tage nach der Impfung amtstierärztlich zu unter- 
suchen. Soweit erforderlich, ist ihre sofortige Nachimpfung anzuordnen. 
8 226. 
Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln den pockenkranken 
gleich zu behandeln. 
IV. Desinfektion. 
§ 227. 
(1) Die Räumlichkeiten und Hürden, in denen sich pockenkranke oder der Seuche verdächtige 
Schafe befunden haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige
	        
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