Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (85 21 Abs. 2 
bis 4 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich 
zu beseitigen, soweit nicht ihre Verwendung nach § 21 Abs. 4 der genannten Anweisung gestattet 
ist. Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
(2) Auch die Personen, die mit den pockenkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren 
in Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren. 
V. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
8 228. 
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn 
a) der ganze Schafbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) binnen 60 Tagen nach Beseitigung der kranken oder seuchenverdächtigen Schafe oder 
nach der durch den beamteten Tierarzt festgestellten Abheilung der Pocken eine Neu— 
erkrankung nicht vorgekommen ist, 
und 
C) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den beamteten 
Tierarzt abgenommen ist. 
(2) Die Frist von 60 Tagen (Abs. 1 unter b) kann nach näherer Anordnung der Landes- 
regierung auf 8 Tage ermäßigt werden, wenn der ganze Schafbestand einem desinfizierenden 
Bade unter amtstierärztlicher Aufsicht unterworfen worden ist. 
(3) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen. 
(4) Darüber, daß die Schutzmaßregeln bei einer Treibherde (§ 216) aufgehoben sind, ist 
dem Führer der Herde auf seinen Antrag eine Bescheinigung auszustellen. 
7. Beschälseuche der Pferde, Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs. 
A. Beschälseuche der Pferde. 
I. Ermittlung. 
§ 229. 
(1) Ist der Ausbruch der Beschälseuche oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, so 
haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt Ermittlungen darüber anzustellen, welche 
Pferde mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Pferden in geschlechtliche Berührung 
gekommen sind. Die Ermittlungen haben sich in der Regel auf den Zeitraum von mindestens 
einem Jahre zu erstrecken, sofern nicht festgestellt ist, daß die Möglichkeit einer Ansteckung 
anderer Pferde nur während eines kürzeren Zeitraums bestanden hat. 
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne Ver- 
zug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden zu benachrichtigen.
	        
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