Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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u) Die seuchenkranken Hengste dürfen nicht mit gesunden Stuten und die seuchenkranken 
Stuten nicht mit gesunden Hengsten in einem Stallraum untergebracht werden. Der 
Besitzer hat Anordnungen und Einrichtungen zu treffen, die eine geschlechtliche Be- 
rührung der kranken Pferde mit gesunden wirksam verhindern. 
b) Ein Wechsel des Gehöfts darf ohne polizeiliche Genehmigung nicht stattfinden. Wird 
die Genehmigung zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so ist die 
Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Pferde 
rechtzeitig zu benachrichtigen. 
c) Die Kastration seuchenkranker Hengste darf nur von Ticrärzten vorgenommen werden. 
8 236. 
(1) Tritt die Beschälseuche in größerer Ausdehnung auf, so kann die höhere Polizei- 
behörde für die Dauer der Gefahr 
u) im gefährdeten Bezirke die Zulassung von Pferden zur Begattung zeitweise verbieten 
oder allgemein von einer amtstierärztlichen Untersuchung der Pferde abhängig machen; 
im letzteren Falle kann sie auch anordnen, daß alle deckfähigen Hengste alle 2 Wochen 
amtstierärztlich untersucht werden; 
b) ein Beobachtungsgebiet bilden, aus dem die Ausfuhr von deckfähigen Hengsten und 
Stuten nur mit polizeilicher Genehmigung erfolgen darf. Die Genehmigung darf nur 
auf Grund einer amtstierärztlichen Bescheinigung über die Unverdächtigkeit der Pferde 
erteilt werden. 
(2) Als deckfähig sind in diesen Fällen in der Regel Hengste im Alter von mehr als 
einem Jahre und Stuten im Alter von mehr als zwei Jahren anzusehen. 
b. Verfahren mit der Seuche verdächtigen Pferden. 
8 237. 
Der Seuche verdächtige Hengste und Stuten dürfen so lange nicht zur Begattung zuge- 
lassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt ihre Unverdächtigkeit festgestellt ist. 
8 238. 
Die Polizeibehörde hat die der Seuche verdächtigen Pferde mindestens alle 2 Wochen 
durch den beamteten Tierarzt untersuchen zu lassen. 
#239. 
Die Vorschriften des § 235 finden auf die der Seuche verdächtigen Pferde entsprechende 
Anwendung. 
c. Verfahren mit der Ansteckung verdächtigen Pferden. 
8 240. 
(1) Für Hengste und Stuten, die mit seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Stuten 
oder Hengsten in geschlechtliche Berührung gekommen sind, aber noch keine sichtbaren Krank-
	        
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