Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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g 249. 
(1) Ist die Räude bei Pferden oder Schafen festgestellt, so muß der Besitzer die erkrankten 
und der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche zu dem Bestand oder der Herde, in denen 
die Räude herrscht, gehörigen Schafe sofort dem Heilverfahren eines Tierarztes unterwerfen, 
sofern er nicht die Tötung der Tiere vorzieht. 
(2) Bei Schafherden, in denen die Räude herrscht, soll die Auswahl des Heilverfahrens 
dem Besitzer auf dessen Verlangen zunächst überlassen werden. Wird durch das vom Besitzer 
gewählte Heilverfahren die Räude nicht binnen 3 Monaten nach ihrer Feststellung getilgt, so 
hat die Polizeibehörde die Anwendung eines bestimmten Heilverfahrens vorzuschreiben. 
(3) In Verbindung mit dem Heilverfahren ist eine Desinfektion der Stallungen, der 
Hürden, der Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, die mit den kranken oder 
verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, nach der Vorschrift des § 23 Abs. 1 der 
Anweisung für das Desinfektionsverfahren auszuführen. 
(1) Auf die Anzeige des Besitzers von der Beendigung des Heilverfahrens, bei Schaf- 
herden auch ohne dies, sobald 3 Monate seit der Feststellung der Räude verflossen sind, hat 
die Polizeibehörde eine amtstierärztliche Untersuchung der Pferde oder Schafe zu veranlassen. 
Die Polizeibehörde kann verlangen, daß der Anzeige eine Bescheinigung des behandelnden Tier- 
arztes über den Erfolg des Heilverfahrens beigefügt wird. Wenn der beamtete Tierarzt das 
Heilverfahren geleitet hat, kann von einer besonderen amtstierärztlichen Untersuchung ab- 
gesehen werden. 
(5) Wenn bei der amtstierärztlichen Untersuchung noch Erscheinungen der Räude wahr- 
genommen werden, so ist der Besitzer der Tiere zur Fortsetzung des Heilverfahrens und zur 
Wiederholung der im Abs. 3 vorgeschriebenen Desinfektionsmaßnahmen anzuhalten. 
8 250. 
(1) Die räudekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche zu dem 
Bestand oder der Herde, in denen die Rände herrscht, gehörigen Schafe dürfen bis zur Auf- 
hebung der Schutzmaßregeln weder in fremde Ställe gestellt, noch auf eine Weide gebracht 
werden, die mit Tieren derselben Gattung aus unwerseuchten Beständen beweidet wird. 
(2) Erforderlichenfalls hat die Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß auf den Weide- 
flüchen die Hütungsgrenzen für das gesunde und für das kranke Vieh festgestellt und be- 
achtet werden. 
(3) Vor Beendigung des Heilverfahrens dürfen räudekranke Pferde innerhalb der Feld- 
mark zur Arbeit verwendet, aber mit gesunden Pferden weder zusammengespannt noch sonst 
in unmittelbare Berührung gebracht werden. 
(4) Geschirre, Decken und Putzzeuge, die bei kranken Pferden benutzt worden sind, dürfen 
vor erfolgter Desinfektion bei unverdächtigen Pferden nicht verwendet werden. 
(5) Ein Wechsel des Gehöfts der räudekranken und der Seuche verdächtigen Pferde und 
der zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe darf bis 
9.
	        
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