Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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zur amtstierärztlichen Untersuchung aufzubewahren, wobei jede Berührung der aufbewahrten 
Stücke mit anderen Tieren oder durch unbefugte Personen zu verhüten ist. 
(2) Aus Beständen, in denen Rotlaufverdacht besteht, dürfen Schweine vor der amts- 
tierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden. 
II. Schutzmaßregeln. 
8 278. 
Ist der Ausbruch des Rotlaufs in einem Schweinebestande festgestellt, so hat die Polizei- 
behörde anzuordnen, daß am Haupteingange des Seuchengehöfts oder an einer anderen geeigueten 
Stelle und an den Eingängen des verseuchten Stalles oder sonstigen Standorts Tafeln mit 
der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweinerotlauf“ leicht sichtbar angebracht werden. 
§ 279. 
(1) Ist der Ausbruch des Rotlaufs oder der Verdacht dieser Seuche in einem Schweine- 
bestande festgestellt, so sind die au Rotlauf erkrankten oder der Seuche verdächtigen Schweine, 
soweit tunlich im Stalle, abzusondern. Das Gehöft ist mit den aus den §§ 280 bis 283 sich 
ergebenden Wirkungen abzusperren. 
(2) Von den in den S§ 281 bis 283 für die der Ansteckung verdächtigen Schweine vor- 
gesehenen Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, 
wenn die Tiere mit einem als wirksam anerkannten Schutzserum geimpft sind. 
g 280. 
Räumlichkeiten, in denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine befinden, 
dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der 
Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung, Wartung 
und Pflege betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. 
§ 281. 
(1) In den abgesperrten Gehöften befindliche Schweine, die verenden oder geschlachtet 
werden, dürfen ohne vorgängige Anzeige bei der Polizeibehörde weder verwendet noch beseitigt 
noch aus dem Gehäft entfernt werden. 
(2) Die Kadaver an Rotlauf gefallener Schweine sind unschädlich zu beseitigen. 
(3) Die Kadaver sind auf Fahrzeugen oder in Behältnissen zu befördern, die möglichst 
dicht schließen. Die Fahrzeuge und die Behältuisse sind nach dem Gebrauche zu desiufizieren. 
g 282. 
(1) Die an Rotlauf erkrankten oder dieser Seuche oder der Ansteckung verdächtigen Schweine 
dürfen aus dem abgesperrten Gehöfte nur mit polizeilicher Genehmigung und nur zur so— 
fortigen Schlachtung entfernt werden.
	        
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