Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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III. JImpjung. 
*285. 
(1) Gewinnt der Rotlauf der Schweine eine größere Ausdehnung, so kann nach näherer 
Anorduung der Landesregierung die Impfung der gefährdeten Schweinebestände eines Gehöfts, 
einer Ortschaft oder eines größeren Bezirkes angeordnet werden. 
(2) Der Landesregierung bleibt die Bestimmung überlassen, ob und unter welchen Be- 
dingungen eine Schutzimpfung in anderen Fällen polizeilich angeordnet werden darf. 
IV. Desinfektion. 
8 286. 
(1) Die Standplätze, bei gehänftem Anftreten der Seuche auch die Stallabteilungen oder 
Ställe, der rotlaufkranken oder der Seuche verdächtigen Schweine sind zu desinfizieren, die 
Ausrüstungs-, Gebrauchs- sowie sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den 
Ansteckungsstoff enthalten (§ 25 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind 
zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. 
(2) Die Landesregierung kann anordnen, daß bei allgemeiner Anordnung der Impfung 
für verseuchte Orte und Bezirke in der Ausführung der Desinfektion Erleichterungen zu ge- 
statten sind. 
V. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
8 287. 
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzu- 
heben, wenn 
a) der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) binnen 6 Tagen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen, 
und 
JPC) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt ist. 
(2) Die 6tägige Frist (Abs. 1 unter b) kann auf 3 Tage ermäßigt werden, wenn alle 
verdächtigen Tiere des Bestandes mit einem als wirksam anerkannten Schutzserum geimpft sind. 
VI. Sonderbestimmungen für das Nesselsieber (Backsteinblattern). 
8 288. 
Die Landesregierung kann Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen für das Nessel- 
fieber (Backsteinblattern) zulassen.
	        
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