Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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11. Geflügelcholera und Hühnerpest. 
I. Ermittlung. 
§ 289. 
(1) Ist Geflügel unter Erscheinungen der Geflügelcholera oder der Hühnerpest gefallen oder 
wegen Verdachts dieser Seuchen getötet oder geschlachtet worden, so sind die Kadaver bis zur 
amtstierärztlichen Untersuchung aufzubewahren. 
(2) Aus Beständen, in denen Geflügelcholern oder Hühnerpestverdacht besteht, darf Geflügel 
vor der amtstierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden. 
II. Schutzmaßregeln. 
290. 
(1) Den Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einer bis dahin seuchen- 
freien Ortschaft hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
(2) Am Haupteingange des Seuchengehöfts oder an einer sonst geeigneten Stelle ist eine 
Tafel mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelcholern“ oder „Hühnerpest"“ leicht 
sichtbar anzubringen. 
g 291. 
(1) Das an Geflügelcholera oder Hühnerpest erkrankte und das dieser Seuchen verdächtige 
Geflügel ist von dem übrigen Geflügel des Bestandes, soweit tunlich, abzusondern und in der 
Regel in einem besonderen Raum unterzubringen (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
(2) Die Kadaver an Geflügelcholera oder Hühnerpest gefallenen Geflügels sind unschädlich 
zu beseitigen. 
(3) Das Gehöft, auf dem sich das Geflügel befindet, ist mit den aus den §§ 292 bies 
294 sich ergebenden Wirkungen abzusperren. 
§ 292. 
(1) Näumlichkeiten, in denen sich erkranktes oder der Seuchen verdächtiges Geflügel besindet, 
dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere 
oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung, Wartung und 
Pflege betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. 
(2) Der ganze Geflügelbestand des Seuchengehöfts ist von öffentlichen Wegen und von 
Wasserläufen fernzuhalten. 
8 293. 
(1) Aus dem abgesperrten Gehöfte dürfen lebendes oder geschlachtetes Geflügel oder Teile 
von solchem nur mit polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden. 
(2) Die Ausfuhr lebenden Geflügels ist zum Zwecke der sofortigen Schlachtung oder der 
Durchseuchung an einem anderen Orte unter der Bedingung zu gestatten, daß die Tiere in 
Behältnissen, auf Fahrzeugen, auf der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden, und daß sie
	        
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