Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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Gebiets, verboten werden. Die Durchfuhr von Handelsgeflügel durch den Seuchenort kann 
überhaupt verboten oder von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß jeder Aufenthalt 
im Seuchenorte vermieden wird. 
(2) Ferner kann die Anbringung von Tafelu mit der Aufschrift „Gesperrt wegen Ge- 
flügelcholera“ oder „Gesperrt wegen Hühnerpest“ an den Eingängen des Seuchenorts ange- 
ordnet werden. 
(3) In größeren Orten können diese Anordnungen auf einzelne Ortsteile beschränkt werden. 
III. Desinfektion. 
8 297. 
(1) Die Räumlichkeiten, in denen sich krankes oder seuchenverdächtiges Geflügel befunden 
hat, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige Gegenstände, von denen 
anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 26 Abs. 1 bis 3 der Anweisung für 
das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. 
(2) Bei Ställen, Fahrzeugen oder Gerätschaften von Geflügelhändlern und bei Gastställen, 
die regelmäßig zur Einstellung von Handelsgeflügel benutzt werden, sowie bei Geflügel- 
ausstellungsräumen hat stets der beamtete Tierarzt die Desinfektion abzunehmen. 
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
8 288. 
(1) Die Geflügelcholera und die Hühnerpest gelten als erloschen, und die Schutzmaßregeln 
sind aufzuheben, wenn 
a) der ganze Geflügelbestand verendet, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder seuchenverdächtigen 
Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen, 
und 
P) in beiden Fällen die Desinfektion ausgeführt und im Falle des § 297 Abs. 2 durch 
den beamteten Tierarzt abgenommen ist. 
(2) Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise 
wie der Ausbruch bekannt zu machen. 
V. Anwendung der Maßregeln auf Wildgeflügel. 
8 299. 
Die Vorschrift des 8 291 Abs. 2 gilt auch für Wildgeflügel. Die übrigen Vorschriften 
der §8 289 bis 298 gelten auch für solches Wildgeflügel, das sich nicht auf freier Wildbahn 
befindet, mit der Maßgabe, daß von der Bekanntmachung (8 290) Abstand genommen 
werden kann. 
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