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Nr 2—— wenn die im Anhang zu diesem Abschnitt unter I Nr. 1 bezeichneten klinischen Merkmale
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12. Tuberkulose des Rindviehs.
Vorbemerkung.
Wo in diesen Ausführungsvorschriften von Tuberkulose die Rede ist, ist darunter die
Tuberkulose des Rindviehs im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes zu verstehen.
I. Ermittlung der Senche.
8 300.
(1) Einfacher Tuberkuloseverdacht (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes) ist als festgestellt anzusehen,
vorliegen.
(2) Das Vorhandensein der Tuberkulose ist als in hohem Grade wahrscheinlich anzusehen,
(§ 61 Abs. 1 des Gesetzes), wenn die im Anhang unter 1 Nr. 2 bezeichneten klinischen
Merkmale vorliegen.
(3) Das Vorhandensein der Tuberkulose ist als festgestellt anzusehen, wenn bei einem
dieser Seuche nach Abs. 1 oder 2 verdächtigen Tiere in den Ausscheidungen aus der Lunge,
aus dem Enter, aus der Gebärmutter oder aus dem Darme Tuberkelbazillen ermittelt sind.
Werden Tuberkelbazillen bei einem Tiere ermittelt, bei dem die klinischen Verdachtsmerkmale
nach Abs. 1 oder 2 nur zum Teil vorliegen, so ist das Vorhandensein der Tuberkulose als
festgestellt anzusehen, wenn bei einer frühestens 4 Wochen nach der ersten Untersuchung vor-
genommenen zweiten Untersuchung abermals Tuberkelbazillen in den Ausscheidungen ermittelt
werden.
4) Für die Art der Ermittlung der klinischen Merkmale (Abs. 1. 2) und der Tuberkel-
bazillen (Abs. 3) ist die im Anhang unter II und lII gegebene Anweisung maßgebend. Der
Reichskanzler ist ermächtigt, die Anweisung für die Feststellung der Tuberkulose auf Grund
der bei ihrer Anwendung gemachten Erfahrungen in einzelnen Punkten zu ändern oder zu
ergänzen. Die Landesregierung trifft darüber Bestimmung, wann und von wem die bakterio-
logische Feststellung der Tuberkulose vorzunehmen ist, insbesondere auch, ob diese Feststellung
bestimmten tierärztlichen Untersuchungsstellen vorbehalten sein soll.
301.
(1) Ist bei einem Rinde das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder in hohem
Grade wahrscheinlich, oder ist ein Rind der Tuberkulose verdächtig, so hat der beamtete Tier-
arzt zur Ermittlung des Standes der Seuche die übrigen Rinder des Bestandes auf Tuber=
kulose zu untersuchen.
(2) Über den Befund hat der beamtete Tierarzt der Polizeibehörde Mitteilung zu machen
und sein Gutachten darüber abzugeben, welche besonderen Maßregeln zur Bekämpfung der
Seuche erforderlich erscheinen.