Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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(3) Wird das Vorhandensein, die hohe Wahrscheinlichkeit oder der einfache Verdacht der 
Tuberkulose bei einem Rinde festgestellt, das sich auf dem Transport, auf dem Markte, auf 
einem Nutzviehhof oder Schlachtviehhof oder in einem öffentlichen Schlachthaus befindet oder 
frisch angekauft ist, oder wird die Tuberkulose erst bei einem geschlachteten oder verendeten 
Rinde erkannt, so findet eine Ermittlung des Standes der Seuche bei den Rindern, mit denen 
sich das kranke oder der Seuche verdächtige Tier vorher in einem Stalle befunden hat, nur 
insoweit statt, als dies durch die Landesregierung angeordnet wird. 
II. Schutzmaßregeln. 
a. Verfahren mit Rindern, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose 
festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist. 
g 302. 
Über die Tötung von Tieren, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt 
oder in hohem Grade wahrscheinlich ist, bestimmt die Landesregierung. 
g 303. 
(1) Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde die im 
§ 302 vorgesehene Tötung nach Anhörung des beamteten Tierarztes für eine bestimmte Frist 
aufschieben, wenn ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis vorliegt, und wenn nach Lage der 
Verhältnisse die Gefahr einer Verschleppung der Tuberkulose nicht erheblich ist. 
(2) Die Frist für den Aufschub der Tötung soll in der Regel nicht mehr als 6 Wochen 
nach Feststellung der Seuche betragen. 
8 301. 
(1) Rinder, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder in hohem 
Grade wahrscheinlich ist, sind, falls sie nicht alsbald geschlachtet werden, im Stalle abzusondern 
(§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) und nach Anordnung des beamteten Tierarztes sowie, wenn 
es zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlich ist, in dessen Beisein mit einem Kenn- 
zeichen zu versehen. 
(2) Es kann genehmigt werden, daß die Absonderung dort, wo ein besonderer Raum 
nicht zur Verfügung steht, durch Unterbringung in einem abgegrenzten Teile des gemeinsamen 
Stalles oder durch Aufstellung an einem Stallende, wenn tunlich unter Freilassung des benach- 
barten und etwaiger unmittelbar gegenüberliegender Stände, bewirkt wird. 
g 305. 
(1) Die abgesonderten Rinder unterliegen folgenden Verkehrs= und Nutzungs- 
beschränkungen: 
a) Ihre Unterbringung an einem anderen Standplatz darf, abgesehen von Notfällen, ohne 
polizeiliche Genehmigung nicht stattfinden. Sie dürfen weder aus dem Gehöäft ent- 
11.
	        
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