Nr. IV. 7
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 13. Jannar 1912.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnunag: den Eisenbahnrat betreffend.
Bekanntmachungen: des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Auswärtigen; die
Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend; des Ministeriums des Innern: die Einfuhr
von Schlachtvieh aus Österreich-Ungarn betrefend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 6. Januar 1912.)
Den Eisenbahnrat betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Unter Aufhebung unserer Verordnung vom 4. November 1880, die Bildung einer ständigen
Interessenvertretung bei der Eisenbahnverwaltung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 369 ff.), haben Wir auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen nach Anhörung
Unseres Staatsministeriums beschlossen und verordnen, wie folgt:
81.
1. Der Staatseisenbahnverwaltung wird ein Eisenbahnrat beigegeben, der die Aufgabe
hat, in neen die Eisenbahnen und die Bodenseedampfschiffahrt betreffenden Verkehrsfragen
von allgemeiner Bedeutung sich gutächtlich zu äußern. Jusbesondere ist er über wichtigere
Anderungen der allgemeinen Beförderungsbestimmungen, soweit diese für die Verkehrsinteressen
von Bedeutung sind, der Tarifvorschriften und Tarifsätze sowie über Anderungen im Fahrplan
für den Personenverkehr zu hören.
2. Wenn in dringlichen Fällen ohne vorherige Anhörung des Eisenbahnrats die Beför-
derungsbestimmungen, die Tarifvorschriften oder -Sätze geändert oder Ausnahmetarife eingeführt
oder aufgehoben werden, so ist hiervon den Mitgliedern des Eisenbahnrats vor der nächsten
Sitzung Mitteilung zu machen.
3. Der Eisenbahnrat kann innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises Wünsche und
Beschwerden an das Ministerium richten und Auskunft von ihm verlangen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912 4