Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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die mit anderen Rindern beweidet wird. Dem Besitzer steht es frei, die verdächtigen Rinder 
schlachten zu lassen. 
(4) Der Besitzer oder sein Vertreter hat der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten, wenn 
bei einer wegen Verdachts der Lungen-, Gebärmutter= oder Darmtuberkulose abgesonderten Kuh 
am Euter verdächtige Veränderungen auftreten, und die Milch eines solchen Tieres nach Abs. 2 
unter b zu behandeln. 
8312. 
Für den Fall der Feststellung des Tuberkuloseverdachts auf dem Transport oder auf dem 
Markte und für den Fall, daß ein tuberkuloseverdächtiges Rind verendet oder geschlachtet wird, 
finden die Vorschriften der §§ 307, 308 Anwendung, jedoch ohne daß die im § 307 Abs. 2 
vorgesehene Kennzeichnung zu erfolgen hat. 
8 318. 
Wenn der Besitzer eines verdächtigen Rindes die polizeilich angeordneten Verkehrs- und 
Nutzungsbeschränkungen übertritt, so kann die Polizeibehörde die Tötung des Tieres anordnen. 
314. 
(1) Die angeordneten Maßregeln sind aufzuheben, wenn durch eine erneute amtstierärzt- 
liche Untersuchung die Unverdächtigkeit der Rinder festgestellt oder durch eine bakteriologische 
Untersuchung (§ 300) in den Ausscheidungen aus der Lunge, dem Euter, der Gebärmutter 
oder dem Darme Tuberkelbazillen nicht nachgewiesen worden sind. 
(2) Sofern nicht eine bakteriologische Untersuchung vorgenommen worden ist, soll die 
erneute amtstierärztliche Untersuchung spätestens 3 Monate nach der ersten amtstierärztlichen 
Untersuchung erfolgen. Bleiben bei der wiederholten amtstierärztlichen Untersuchung Zweifel 
bestehen, so hat eine bakteriologische Untersuchung der krankhaften Ausscheidungen aus den 
tuberkuloseverdächtigen Organen des Tieres stattzufinden, deren Ergebnis entscheidet. 
III. Desinfektion. 
8315. 
Die Standplätze der Rinder, bei denen die Tuberkulose festgestellt oder in hohem Grade 
wahrscheinlich ist, nötigenfalls auch die Ställe oder Stallabteilungen, ferner die Ausrüstungs-, 
Gebrauchs= und sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff 
enthalten (§ 27 Abs. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren.
	        
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