Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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817. 
Tollwut. 
(1) Sobald ein wutkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier verendet oder getötet ist, 
müssen der Standplatz, insbesondere der von dem wutkranken oder der Wut verdächtigen Tiere 
verunreinigte Fußboden, Wände, Krippen, Raufen, Tröge, Verschläge, Pfosten, Pfeiler, Stand- 
scheiden und alle Gebrauchs= und sonstigen Gegenstände, die mit dem wutkranken oder der 
Seuche verdächtigen Tiere in Berührung gekommen sind, gereinigt und nach § 13 desinfiziert 
werden. 
(2) Bei der Tollwut der Hunde und Katzen müssen die Streu, Maulkörbe, Halsbänder, 
Leinen, Decken, Geräte und sonstigen Gegenstände, die von wutkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Hunden oder Katzen benutzt worden sind, verbrannt oder auf andere Weise unschäd- 
lich beseitigt werden. Hundehütten sind, soweit sie aus Holz, Stroh, Schilf oder dergleichen 
bestehen, zu verbrennen, im übrigen zu reinigen und nach § 13 zu desinfizieren. 
8 18. 
Rotz. 
(1) Personen, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, ihren Kadavern 
oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind, haben ihre Hände und anderen etwa be- 
schmutzten Körperteile möglichst sofort zu reinigen und zu desinfizieren. Zu diesem Zwecke 
sind im Seuchengehöfte Wasser, Seife und die geeigneten Desinfektionsmittel (verdünntes 
Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung) bereitzuhalten. 
(2) Sobald ein rotzkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier von seinem Standplatz 
entfernt ist, muß die Reinigung und Desinfektion des Standplatzes und der bei dem Tiere 
benutzten Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände sofort vorgenommen werden, sofern letztere 
nicht noch zur Wartung anderer rotzkranker Tiere Verwendung finden. 
(3) Vor Aufhebung der Schutzmaßregeln sind nach dem Ermessen des beamteten Tier- 
arztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder der ganze Stall, die Ausrüstungs= und 
Gebrauchsgegenstände (Krippen, Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Eimer und sonstige 
Stallgeräte, Anbindevorrichtungen, Zaumzeuge, Bespannungsgeschirre, Sättel, Putzzeuge, Decken, 
Schabracken, Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals, Deichseln, Ketten, Vorsetzkrippen, 
Brunnentröge, Beschlagbrücken usw.) und sonstige Gegenstände, die mit kranken oder der Seuche 
verdächtigen Tieren, deren Ausscheidungen, Kadavern oder Kadaverteilen oder Abfällen in 
Berührung gekommen sind, erforderlichenfalls auch vernnreinigte Weidestellen, zu reinigen und 
zu desinfizieren. 
(1) Die Desinfektion erfolgt nach § 14 mit der Maßgabe, daß schon vor der Reinigung 
eine vorläufige Desinfektion stattzufinden hat. Als Desinfektionsmittel können sämtliche im 
8 11 Abs. 1 genannten Mittel verwandt werden. Besondere Aufmerksamkeit erfordern die 
mit dem Nasenausflusse, den Absonderungen von Hautgeschwüren sowie mit dem Kote und
	        
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